Rz. 135

Eltern können die Erbschaft für ihr Kind ausschlagen. Dieses Rechtsgeschäft muss grundsätzlich vom Familiengericht genehmigt werden, § 1643 Abs. 2 S. 1 BGB. Etwas anderes gilt dann, wenn ein Elternteil für sich selbst die Erbschaft ausschlägt. Dann wäre dessen Kind nach §§ 1953, 1924 BGB gesetzlicher Erbe. Soll nun dieses Erbe für das Kind ausgeschlagen werden, dann bedarf es gemäß § 1643 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 BGB keiner familiengerichtlichen Genehmigung. Voraussetzung ist aber, dass der ausschlagende Elternteil Inhaber der elterlichen Sorge ist. Hat der Vater eines außerhalb einer Ehe geborenen Kindes also zwar die Vaterschaft anerkannt, aber keine Sorgeerklärung abgegeben, dann kann er nur mit familiengerichtlicher Genehmigung das Erbe im vorgenannten Sinne ausschlagen. Insofern besteht eine Ungleichbehandlung zu ehelich geborenen Kindern.

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