Rz. 101

Geschenke des Umgangsberechtigten in angemessener Form sind zulässig, soweit sie nicht geeignet oder darauf ausgerichtet sind, die Erziehungsziele des Sorgeberechtigen zu unterlaufen.[370] Soweit daher Geschenke in Rede stehen, die Gelegenheitsschenkungen übersteigen, muss eine vorherige Abstimmung mit dem Sorgeberechtigten erfolgen. Bei gemeinsamer Sorge steht diese Bestimmungsbefugnis auch dem Elternteil zu, in dessen Obhut sich das Kind befindet.

[370] Rohmann, FF 2001, 8.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge