Rz. 84

Durch den Umgang an Feier- und Festtagen soll dem umgangsberechtigten Elternteil und dem Kind ermöglicht werden, diese – auch für Zusammentreffen mit weiteren Familienmitgliedern – wichtigen Tage, die sich aus dem normalen Jahresablauf hervorheben, gemeinsam zu verbringen. Erfasst werden hiervon vor allem die hohen christlichen Feiertage (Ostern, Pfingsten, Weihnachten),[311] aber auch Geburtstage sowie Silvester/Neujahr. Nicht zwingend eingeschlossen sind die Faschingsfeiertage.[312] U.U. können weitere Festtage anderer Religionen – z.B. Opferfest (Islam), Jom Kippur (jüdischer Glaube) hinzukommen, denen das Kind angehört.[313]

 

Rz. 85

Die periodischen Besuchsrechte werden von einer Umgangsregelung für besondere Feier- und Festtage überlagert.[314] Heißt es aber in der Umgangsregelung, dass die Feiertagsregelung den regelmäßigen Umgangswochenenden vorgehe, wobei der Turnus des Wochenendumgangs in jedem Fall unverändert bleibe, so wird damit allein der Zweck verfolgt, dem Obhutselternteil die Feiertage vorzubehalten, während im Übrigen der periodische Umgang auch dann stattfindet, wenn er dem Feiertag unmittelbar vorausgeht oder folgt.[315] Ist nur eine periodische Besuchsregelung und keine Feiertagsregelung getroffen worden, so findet der Umgang auch statt, wenn der periodische Umgang einen oder mehrere Feiertage mit einschließt.[316] Fällt die Feiertagsregelung in den Zeitraum einer Ferienregelung, so überlagert letztere die erstere.[317]

 

Rz. 86

Für die christlichen Feiertage wird teilweise die Auffassung vertreten, dass keine Umgangsregelungen zu treffen sein sollen, wenn der umgangsberechtigte Elternteil diese aufgrund seiner religiösen Überzeugung nicht feiert.[318] Dem kann nicht zugestimmt werden. Solche Feiertage können auch unabhängig von ihrer religiösen Begehung die familiäre Verbundenheit in besonderer Weise fördern. Gerade da diese Tage regelmäßig mit dem Austausch von Geschenken oder Aufmerksamkeiten verbunden sind, kann ein Kontakt an diesen Tagen besondere Bedeutung entfalten. Würde man daher dem nicht betreuenden Elternteil in dieser Zeit einen Kontakt nicht einräumen, so würde er unangemessen benachteiligt.[319]

 

Rz. 87

Die jeweils ersten Feiertage von Ostern, Pfingsten und Weihnachten (dort samt Heiligabend) verbrachte das Kind nach herkömmlicher und wohl auch noch heute vorwiegend anzutreffender Praxis üblicherweise bei dem betreuenden Elternteil, wobei dann dem Umgangsberechtigten ein Kontakt am jeweils zweiten Feiertag einzuräumen ist, beginnend am Morgen dieses Feiertages.[320] Es gibt indes keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass eine solche Regelung dem Kindeswohl am besten dient, zumal Üblichkeiten nicht die Einzelfallbetrachtung entbehrlich machen.[321] Deshalb ordnen die Gerichte zunehmend einen jährlichen Wechsel dieser Feiertage an.[322] Dies ist zu begrüßen.[323] Gleiches gilt hinsichtlich der Geburtstage, die nach bislang wohl noch üblicher Handhabung jeweils im Haushalt des betreuenden Elternteils gefeiert werden. Auch hier sollte vermehrt ein jährlicher Wechsel in Erwägung gezogen werden.[324] Auch Brückentage können – fair zwischen den Eltern verteilt – in die Umgangsregelung einbezogen werden.[325]

 

Rz. 88

Einmalige Feste, wie etwa Einschulung, Kommunion, Konfirmation oder Jubiläen werden zwar normalerweise vom Obhutselternteil ausgerichtet und auch bei diesem gefeiert. Erwägenswert ist insoweit aber, dass dem Umgangsberechtigten die Möglichkeit eingeräumt wird, an diesem Tag einige Stunden mit dem Kind zu verbringen, da er hiervon nicht von vornherein ausgeschlossen werden sollte.[326] Solche einmaligen Festtage überlagern eine Ferienregelung.[327]

[311] OLG Saarbrücken, Beschl. v. 8.11.2010 – 9 UF 70/10 (n.v.): Alle drei Feiertage sind zu regeln.
[312] OLG Stuttgart FamRZ 2000, 56.
[313] Horndasch, Besondere Umgangssituationen, NZFam 2014, 884, 887.
[314] OLG Brandenburg FamRZ 2002, 974; OLG Frankfurt FamRZ 1996, 362.
[315] OLG Brandenburg, Beschl. v. 3.6.2015 – 10 WF 54/15, juris.
[316] OLG Saarbrücken, Beschl. v. 2.5.2013 – 6 WF 80/13 (n.v.).
[317] Horndasch, Besondere Umgangssituationen, NZFam 2014, 884, 888.
[318] AG Göttingen FamRZ 2003, 112.
[319] OLG Bamberg FamRZ 1990, 193.
[320] OLG Brandenburg FamRZ 2002, 974.
[321] Vgl. dazu auch OLG Brandenburg, Beschl. v. 16.10.2008 – 9 UF 42/08, juris; OLG Schleswig, Beschl. v. 30.5.2016 – 10 UF 11/16, juris.
[322] OLG Saarbrücken, Beschl. v. 22.2.2011 – 6 UF 165/10 (n.v.).
[323] Ebenso Horndasch, Besondere Umgangssituationen, NZFam 2014, 884, 887.
[324] Ebenso Horndasch, Besondere Umgangssituationen, NZFam 2014, 884, 887.
[325] Horndasch, Besondere Umgangssituationen, NZFam 2014, 884, 888.
[326] Zustimmend Horndasch, Besondere Umgangssituationen, NZFam 2014, 884, 888.
[327] Horndasch, Besondere Umgangssituationen, NZFam 2014, 884, 888.

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