Rz. 89

Der umgangsberechtigte Elternteil bestimmt im Zusammenhang mit der Ausübung der Umgangskontakte den Ort, an dem dieser stattfindet und damit auch den Aufenthaltsort des Kindes.[328] Ort für die Ausübung des Umgangs ist in der Regel das Umfeld, vor allem die Wohnung des Berechtigten.[329] Dadurch soll sichergestellt werden, dass das Kind den Elternteil in der von ihm geprägten Häuslichkeit erleben kann, so dass die Beziehung mit ihren individuellen Einzelheiten möglichst unbefangen gepflegt werden kann. Grundsätzlich kommt – vorbehaltlich einer hierdurch eintretenden Kindeswohlgefährudng – auch der Arbeitsplatz des Umgangsberechtigten oder – etwa aus Anlass von Unternehmungen oder Ausflügen – ein dritter Ort in Betracht.[330] Auf die Wohnung des Sorgerechtsinhabers kann allenfalls für eine Übergangszeit zurückgegriffen werden,[331] etwa wenn der Kontakt zu einem Säugling in Rede steht.[332] Umgekehrt kann der Umgangsberechtigte nicht verlangen, zum Zweck der Ausübung des Umgangs wieder die frühere eheliche Wohnung betreten zu dürfen. Anders mag es sein, wenn der Umgangsberechtigte das Kind wegen dessen Erkrankung und hiermit einhergehender Transportunfähigkeit ausnahmsweise nur in der Wohnung des betreuenden Elternteils besuchen kann. Wird dies dann vom Gericht angeordnet, liegt hierin ausnahmsweise keine Verletzung des Grundrechts des betreuenden Elternteils aus Art. 13 GG.[333] Im Rahmen eines Wochenendumgangs begegnen auch Kurzurlaube – wie etwa ein Skiwochenende in den Bergen – keinen grundsätzlichen Bedenken.[334]

[328] KG FamRZ 2016, 389; OLG Frankfurt FamRZ 1999, 1008.
[329] KG FamRZ 2016, 389; OLG Celle FamRZ 1996, 364; OLG Düsseldorf FamRZ 1988, 1196.
[330] KG FamRZ 2016, 389.
[331] OLG Bamberg FamRZ 1984, 507; AG Kerpen FamRZ 1994, 1486.
[334] Vgl. dazu eingehend Bruns, FamFR 2013, 553, 554 f.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?