Rz. 97
Zwingende Gründe in der Person des Kindes, wie etwa eine Erkrankung, können Anlass für eine Nachholung des Umgangs sein, solange zusätzliche Besuche nicht zu einer Überforderung des Kindes führen. In der gerichtlichen Umgangsregelung kann gegen den Ausfall periodischer Umgangstermine durch eine Nachholungsregelung Vorsorge getroffen werden.[358] Dies ist insbesondere dann geboten, wenn es in der Vergangenheit diesbezüglich zwischen den Eltern Streit gegeben hat.[359] Eine gerichtliche Ersatzregelung des Umgangs für die Ferienzeiträume ist grundsätzlich weder erforderlich noch nach Sinn und Zweck des Umgangsrechts geboten.[360]
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