Rz. 228

Wie im Sorgerechtsverfahren sind auch im Umgangsrechtsverfahren die Eltern (§ 160 FamFG) und das Kind (§ 159 FamFG)[828] persönlich sowie das Jugendamt (§ 162 Abs. 1 FamFG) und ggf. die Pflegeperson (§ 161 Abs. 2 FamFG) anzuhören. In Umgangsverfahren wird von der Anhörung eines Kindes ab Vollendung des 3. Lebensjahres nur selten abgesehen werden können (dazu im Einzelnen – mutatis mutandis – siehe § 1 Rdn 430 ff.).

[828] OLG Oldenburg FamRZ 2010, 44; OLG Brandenburg, Beschl. v. 29.8.2012 – 3 UF 77/12, juris.

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