Rz. 13

Erhöht sich der Gegenstandswert des Auftrags im laufenden Mandat, so berechnen sich die Gebühren nach dem höheren Wert. Dies gilt jedoch nur, soweit der betreffende Gebührentatbestand erneut erfüllt wird.

 

Beispiel

Eigentümer E holt nach dem Unfall einen Kostenvoranschlag seiner Werkstatt ein (4.000 EUR netto) und beauftragt A mit der Durchsetzung dieses Anspruchs gegen den gegnerischen Haftpflichtversicherer. Während die Verhandlungen über die Haftungsquoten noch andauern, wird der Wagen mit einem Kostenaufwand von 6.000 EUR (brutto) repariert. Nunmehr fordert A Zahlung des höheren Betrages.

A kann für seine Tätigkeit eine Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 6.000 EUR abrechnen, da er nach Erhöhung des Auftragswertes den Gebührentatbestand der Nr. 2300 VV RVG erfüllt hat.

 

Rz. 14

 

Beispiel

E erteilt A im Hinblick auf den Kostenvoranschlag Klageauftrag über 4.000 EUR. A führt erfolglos ein Telefonat mit dem Sachbearbeiter des gegnerischen Haftpflichtversicherers, um die Angelegenheit beizulegen. Nachdem der Wagen des E für einen Kostenaufwand von 6.000 EUR repariert wurde, bereitet A die Klageschrift vor. Bevor diese eingereicht werden kann, kündigt E grundlos das Mandat.

A kann folgende Gebühren abrechnen:

 
1. 0,8-Verfahrensgebühr, VV 3101    
aus 6.000 EUR   312,00 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104    
aus 4.000 EUR   333,60 EUR
3. Auslagenpauschale, VV 7002   20,00 EUR
Zwischensumme 665,60 EUR  
4. Umsatzsteuer, VV 7008   126,46 EUR
Gesamt   792,06 EUR

Eine Terminsgebühr aus dem höheren Wert (6.000 EUR) ist nicht entstanden, weil A nach der Erhöhung des Gegenstandswertes keine Besprechung mehr durchgeführt bzw. keinen Termin wahrgenommen hat

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?