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Nicht selten leben Kinder trotz ihrer Volljährigkeit noch im Haushalt der Eltern. Dieses Phänomen kann auf die "Generation Praktikum" zurückgeführt werden. Unentgeltliche Firmenpraktika lassen es zumeist nicht zu, dass volljährige Kinder einen eigenen Hausstand begründen. Auch wird während der Ausbildung oftmals auf das elterliche Wohnumfeld zurückgegriffen, in dem Kost und Logis kostenfrei gewährt werden. Im Gegenzug erbringt das volljährige Kind im Rahmen dieser Familienkonstellation vollwertige Beiträge im Rahmen der gemeinsamen Haushaltsführung. Im Grunde teilt sich der Haushalt die anfallende Arbeit innerhalb einer 3- oder mehrköpfigen Familie, bestehend aus erwachsenen Familienmitgliedern. Wird ein erwachsenes Kind im Rahmen einer solchen familiären Konstellation verletzt, so besteht selbstverständlich ein Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens. Die gegenteilige Auffassung[22] verkennt, dass auch volljährige Geschädigte im elterlichen Haushalt faktisch Hausarbeit verrichten, wozu sie nach § 1619 BGB auch verpflichtet sind. Dafür haben sie einen Schadensersatzanspruch im Verletzungsfall, wenn es zu Einschränkungen kommt. Im Verletzungsfall geht es – im Unterschied zum Tötungsfall – gerade nicht um die vereitelte gesetzliche Unterhaltspflicht. Der Umfang der Ersatzpflicht bei Verletzung einer Person knüpft an den Mangel der vollen Einsatzfähigkeit an, ohne dass es auf eine Gegenleistung ankommt.[23]

[23] Ebenso Pardey, Der Haushaltsführungsschaden, 8. Aufl., S. 32.

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