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Durch den Tod eines Elternteils oder durch Trennung der Eltern entsteht die Konstellation, dass ein heranwachsendes bzw. volljähriges Kind im Haushalt des verbliebenen Elternteils in der Haushaltsführung quasi die Rolle des in Wegfall geratenen Elternteils übernimmt. Je älter das Kind ist, desto umfangreicher sind in der Regel die von diesem zu übernehmenden Aufgaben im Rahmen der gemeinsamen Haushaltsführung mit dem ihm verbliebenen Elternteil.

Man muss nun unterscheiden, ob der verbliebene Elternteil oder das Kind in Folge einer Verletzung in einer derartigen Lebenskonstellation Ansprüche auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens geltend macht.

In der ersten Konstellation besteht kein Zweifel daran, dass es sich nicht nur um einen 1-Personenhaushalt handelt. In der Regel wird hier ein 2-Personenhaushalt zugrunde gelegt und der auf den verletzten Elternteil entfallende Anteil an der Haushaltsführung wird hinsichtlich der eingeschränkten Haushaltsführungstätigkeit reguliert. Diese Konstellation findet sich in Tabelle 1 in der Spalte des 2-Personenhaushaltes "Alleinerziehend + 1 Kind < 18 Jahre" (§ 4 Rdn 2, 3, 4).

Vermeintlich problematischer ist demgegenüber die andere Konstellation, in der das im Haushalt lebende heranwachsende oder erwachsene Kind die Aufgaben des weggefallenen Partners übernimmt. Wird dieser heranwachsende junge Erwachsene so nachhaltig verletzt, dass er die in dieser Zweierkonstellation erbrachten Beiträge in der Haushaltsführung nicht mehr erbringen kann, entsteht bei diesem selbstverständlich ein Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens. So hat der BGH bereits bei einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft eines Volljährigen mit seiner Mutter ebenfalls auf den vollwertigen 2-Personenhaushalt abgestellt[24] und nicht auf den 1-Personenhaushalt mit Kind.

Im Ergebnis bedeutet das, dass der verletzte Elternteil in der Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft mit einem heranwachsenden bzw. volljährigen Kind einen Anspruch auf Ersatz seines Haushaltsführungsschadens im 2-Personenhaushalt hat. Ebenso ist das im umgekehrten Falle. Wenn das heranwachsende/volljährige Kind innerhalb einer derartigen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft mit einem Elternteil verletzt wird, besteht für das "Kind" ein eigener Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens.

[24] BGH v. 6.6.1989, NJW 1989, 2539.

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