Rolf Schaefer, Dipl.-Jur. Malte Schaefer
Rz. 37
Der Gegenstandswert für die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist in § 23 RVG wie folgt geregelt:
Wenn sich die Gerichtsgebühren nach einem Streitwert richten, ist dieser Wert gem. § 23 Abs. 1 S. 1 RVG auch für die Tätigkeit des Anwalts in diesem Gerichtsverfahren der Gebührenberechnung zugrunde zu legen. Für die außergerichtliche Tätigkeit ist zunächst auf § 23 Abs. 1 S. 3 RVG abzustellen. Danach gelten die Wertvorschriften für die Gerichtsgebühren, wenn der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. Wenn der Mandant also wählen kann, ob er gleich klagt oder zunächst eine außergerichtliche Interessendurchsetzung versucht, gelten schon für die außergerichtliche Tätigkeit die Wertvorschriften des gerichtlichen Verfahrens. Soweit sich die Gerichtsgebühren nach einem Wert richten, bestimmt § 23 Abs. 1 RVG, dass sich der Gegenstandswert für die Gebühren des Rechtsanwaltes nach den gleichen Wertvorschriften richtet.
Rz. 38
Richtet sich die Klage gegen die Beendigung des Dienstverhältnisses eines Geschäftsführers einer GmbH, bestimmen sich der Streitwert und die Beschwer entsprechend § 9 ZPO nach dem Dreieinhalbfachen des Jahresbezugs, wenn die Bezugszeit nicht wegen einer Befristung des Dienstverhältnisses oder eines sonstigen Beendigungsgrunds geringer ist. Der Wert wird nicht dadurch erhöht, dass sich die Klage nicht nur gegen die Beendigung des Dienstverhältnisses, sondern auch gegen die Beendigung der Organstellung richtet.
Rz. 39
Wenn der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit nicht Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte, findet § 23 Abs. 1 RVG keine Anwendung; vielmehr verweist § 23 Abs. 3 S. 1 RVG für derartige Fälle auf die Vorschriften des GNotKG. Dieses regelt in § 99 Abs. 2 GNotKG: Der Wert eines Dienstvertrags bemisst sich nach dem Wert aller Bezüge des zur Dienstleistung Verpflichteten während der ganzen Vertragszeit, höchstens jedoch auf den Wert der Bezüge, die auf die ersten fünf Jahre entfallen.
Rz. 40
Nur wenn sich der Gegenstandswert auch nicht aus den Vorschriften des GNotKG ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er gem. § 23 Abs. 3 S. 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Wenn eine Schätzung nicht möglich ist und bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen, ist der Gegenstandswert auf 5.000 EUR, nach Lage des Falles niedriger oder höher, anzunehmen, nicht jedoch mehr als 500.000 EUR.
Rz. 41
Wird der Rechtsanwalt beauftragt, einen Arbeitsvertrag zu entwerfen, findet § 23 Abs. 3 RVG i.V.m. § 99 Abs. 2 GNotKG Anwendung. Soll der Rechtsanwalt dagegen nur einen mündlich vereinbarten Arbeitsvertrag schriftlich dokumentieren (Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen nach dem Nachweisgesetz), findet § 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 3 ZPO Anwendung. Der Streitwertkatalog (Anhang, siehe § 9 Rdn 1) sieht dafür 10 % einer Monatsvergütung vor. Davon zu unterscheiden ist der Gegenstandswert bei zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber streitigen Klauseln.