Rz. 125

Abfindungen erhöhen den Streitwert nicht, wenn sie im Kündigungsschutzverfahren gefordert werden (§ 42 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 GKG). Etwas anderes gilt jedoch für andere Abfindungen als die nach §§ 9, 10 KSchG, z.B. Abfindungen nach § 113 BetrVG (siehe oben Rdn 56 ff.) Solche Abfindungen werden in Kündigungsschutzprozessen dem Quartalsverdienst gemäß § 42 Abs. 2 ArbGG nach § 45 Abs. 1 S. 2 GKG hinzugerechnet.[129]

 

Rz. 126

Klagt ein Arbeitnehmer gegen eine Kündigung und beantragt er im Wege des Hilfsantrages eine Abfindung, wobei der Abfindungsanspruch auf eine andere Rechtsgrundlage als die §§ 9, 10 KSchG gestützt wird und damit von der sozialen Rechtfertigung der Kündigung unabhängig ist, gilt § 42 Abs. 2 S. 1 GKG nicht, sondern § 45 Abs. 1 S. 2 GKG.[130] Für den Wert der anwaltlichen Tätigkeit ist unerheblich, ob das Gericht über den Hilfsantrag entscheidet. Anders als das Gericht hat sich nämlich der Rechtsanwalt mit dem Hilfsantrag befasst. Gerichtliche und anwaltliche Tätigkeit beziehen sich dann nicht auf denselben Gegenstand, so dass gem. § 33 Abs. 1 RVG eine Streitwertaddition von Haupt- und Hilfsantrag zu erfolgen hat.[131]

 

Rz. 127

Dem Auflösungsantrag wird im Kündigungsschutzprozess ganz überwiegend kein eigener Streitwert zugemessen.[132] Daran ist richtig, dass die vom Arbeitnehmer angestrebte Abfindung ebenso wenig den Wert erhöht wie eine vom Arbeitsgericht zuerkannte Abfindung. Andererseits ist der zusätzliche Streit um die gerichtliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses mehr als ein Kündigungsschutzverfahren, nämlich ein eigenständiger Verfahrensteil. Das Verbot der Hinzurechnung der Abfindung enthält nicht zugleich das Verbot der Hinzurechnung des Wertes eines Auflösungsantrages.[133] Der Auflösungsantrag sollte mit einem Monatsgehalt bewertet werden,[134] wenn die Parteien beide eine derartige gerichtliche Gestaltungsentscheidung beantragen und mit zwei Monatsgehältern, wenn zwischen ihnen auch streitig ist, ob die Voraussetzungen für eine Auflösungsentscheidung vorliegen, § 45 Abs. 1 S. 1 GKG.

[129] LAG Berlin v. 17.3.1995 – 1 Ta 6 und 8/95, NZA 1995, 1072; LAG Köln v. 14. 9. 2001 – 13 Ta 214/01; LAG Hamburg v. 19.9.2003 – 4 Ta 16/03.
[130] Str., so LAG Hamm v. 15.10.1981, DB 1981, 2388; LAG Schleswig-Holstein v. 10.10.1995 – 3 Ta 125/95; GMP/Germelmann/Künzl, ArbGG § 12 Rn 123 f.
[131] Vgl. LAG Köln v. 14.9.2001 – 13 Ta 214/01; AnwK-RVG-Thiel, § 33 Rn 12.
[133] GMP/Germelmann/Künzl, ArbGG § 12 Rn 123 m.w.N.
[134] So auch LAG Berlin v. 30.12.1999 – 7 Ta 6121/99 (Kost); GMP/Germelmann/Künzl, ArbGG § 12 Rn 123 m.w.N.

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