a) Zuständigkeit nach der Brüssel IIa-VO

 

Rz. 251

Vorrangig ist hier die Brüssel IIa-VO zu beachten, die gem. Art. 1 Abs. 1 lit. a die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und die Ungültigerklärung der Ehe umfasst.[337] Hat keiner der Eheleute einen gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb der EU, gehören die Eheleute nicht gemeinsam einem EU-Mitgliedstaat und ist auch aus einem anderen der in Art. 3 Abs. 1 lit. a Brüssel IIa-VO genannten Gründe die Zuständigkeit der Gerichte keines anderen EU-Mitgliedstaates gegeben, kommen die autonomen Regeln zur internationalen Zuständigkeit zum Zuge (Restzuständigkeit, Art. 7 Abs. 1 Brüssel IIa-VO).

[337] Hierzu ausf. Ring/Olsen-Ring, § 1 Rdn 3.

b) Zuständigkeit nach dem autonomen Recht

 

Rz. 252

§ 98 FamFG eröffnet eine sehr weitgehende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die u.U. sogar über die nach der Brüssel IIa-VO gewährte Zuständigkeit hinausgehen kann. So genügt es – anders als in der Brüssel IIa-VO –, dass nur einer der Eheleute Deutscher ist oder bei Eheschließung war (§ 98 Abs. 1 Nr. 1 FamFG). Ebenso genügt der gewöhnliche Aufenthalt eines Ehegatten im Inland, also auch des Klägers, wenn dieser noch nicht ein Jahr angedauert hat. Dies gilt allerdings dann nicht mehr, wenn die Entscheidung offensichtlich in keinem der Heimatstaaten der Eheleute anerkannt würde (§ 98 Abs. 1 Nr. 4 FamFG). Diese extensive Zuständigkeit lässt durchaus Fälle offen, in denen die "Restzuständigkeit" praktisch bedeutsam wird, z.B. ein deutscher Ehegatte, der mit seinem ausländischen Ehegatten außerhalb der EU lebt und nun vom Ausland aus in Deutschland die Scheidungsklage anstrengt.[338]

[338] Beispiel bei Kropholler, Internationales Privatrecht, 6. Aufl. 2004, S. 633.

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