a) Standesamtliche Eheschließung

 

Rz. 129

Eine Eheschließung kann in Deutschland gem. Art. 13 Abs. 4 EGBGB grundsätzlich nur in der vom deutschen Recht vorgesehenen standesamtlichen Form vorgenommen werden. Die standesamtliche Trauung ist in Deutschland also grundsätzlich zwingend. Mit der zwingenden Ortsform ist auch die Handschuhehe im Inland ausgeschlossen – selbst wenn diese von den Heimatrechten beider Eheleute gestattet sein sollte.[179]

 

Rz. 130

Ausländische Beteiligte benötigen bei Eheschließung im Inland regelmäßig ein sog. Ehefähigkeitszeugnis ihrer Heimatbehörde,[180] § 1309 BGB.[181] Die Formulierung "wer hinsichtlich der Voraussetzungen der Eheschließung ausländischem Recht unterliegt" bedeutet, dass es genügt, dass Art. 13 Abs. 1 EGBGB hier auf ausländisches Recht verweist. Ein entsprechendes Zeugnis ist daher auch dann erforderlich, wenn letztlich doch deutsches Recht gilt, weil das Heimatrecht eine Rückverweisung auf deutsches Recht ausspricht.[182] Als "ausländisches Recht" wird hier also auch das ausländische IPR verstanden. Verweist dagegen Art. 13 Abs. 1 EGBGB trotz ausländischer Staatsangehörigkeit unmittelbar auf das deutsche Recht (wegen deutschen Personalstatuts aus anderen Gründen, z.B. bei Flüchtlingen, Mehrstaatern), ist ausländisches Recht nicht anwendbar, so dass kein Ehefähigkeitszeugnis einzuholen ist.

 

Rz. 131

Freilich wird die ausländische Behörde das Zeugnis nach den Vorschriften des aus ihrer Sicht anwendbaren Rechts ausstellen. Dies muss nicht unbedingt das Recht sein, welches aus deutscher Sicht anzuwenden wäre. Insoweit führt die zusätzliche Beachtung der ausländischen Perspektive zur Verhinderung aus deutscher Sicht wirksamer und nur aus Sicht des Heimatstaats unwirksamer Ehen (sog. hinkende Ehen).[183] Freilich ist dieses Argument an dieser Stelle höchst irreführend: Besteht das Ehehindernis aus der Sicht des Heimatstaates wie auch zugleich aus deutscher Sicht, wäre die Ehe auch aus deutscher Sicht nichtig, eine hinkende Ehe entstände nicht; besteht das Hindernis nur aus ausländischer, nicht aber aus deutscher Sicht, muss der Standesbeamte die Ehe auf Antrag der Eheleute dennoch schließen, auch wenn sie nach dem Heimatrecht nichtig wäre, denn er ist nur an das deutsche Recht – bzw. das aus deutscher Sicht anwendbare ausländische Recht – gebunden. Eine Rechtsgrundlage für die Beachtung von Ehehindernissen, die sich aus einem aus deutscher Sicht nicht anwendbaren Recht ergeben, gibt es nicht. Aus Art. 13 Abs. 2 EGBGB folgt vielmehr das Gegenteil.

 

Rz. 132

In vielen Fällen klappt es mit dem Ehefähigkeitszeugnis nicht, z.B. weil die Heimatbehörden keine entsprechenden Zeugnisse ausstellen.[184] Zu diesen Staaten gehört die Mehrzahl der Staaten, z.B. auch Frankreich. In diesem Fall ist beim Präsidenten des OLG eine Befreiung vom Erfordernis der Vorlage des Ehefähigkeitszeugnisses zu beantragen.

 

Rz. 133

Hinweis: Wer sich den damit verbundenen Aufwand an Bürokratie und Zeit sparen will, heiratet im Ausland. Dies erklärt, wieso so viele Ehen zwischen Deutschen und vor der Abschiebung stehenden Ausländern in Dänemark geschlossen werden (sog. Tondern-Ehen). Die Ehe ist dann als nach der Ortsform gültig geschlossen im Inland anzuerkennen. Die Umgehung des § 1309 BGB wird anerkannt.[185]

[179] Staudinger/Mankowski, 2010, Art. 13 EGBGB Rn 758.
[180] Ehefähigkeitszeugnisse, die von einem der Vertragsstaaten nach dem Muster der Übereinkommen der Internationalen Kommission für das Zivil- und Personenstandswesen (CIEC) vom 5.9.1980 über die Ausstellung von mehrsprachigen Ehefähigkeitszeugnissen (BGBl 1997 II, 1086) ausgestellt werden, sind in Deutschland von Legalisation und Apostille befreit. Vertragsstaaten sind außer Deutschland auch Italien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Portugal, Schweiz, Spanien und die Türkei. Es fehlt aber z.B. Frankreich.
[181] International erfolgt die Ausstellung auf der Basis des vorgenannten CIEC-Abkommens vom 5.9.1980.
[182] H.M., siehe z.B. BT-Drucks 13/4898, S. 15; Palandt/Brudermüller, 79. Aufl. 2020, § 1309 BGB Rn 6; Hepting, FamRZ 1998, 718. A.A.: NK-BGB/Andrae, 3. Aufl. 2016, Art. 13 EGBGB Rn 149; Palandt/Thorn, 79. Aufl. 2020, Art. 13 EGBGB Rn 22.
[183] Vgl. Palandt/Brudermüller, 79. Aufl. 2020, § 1309 BGB Rn 2.
[184] Aufstellung der Staaten, die entsprechende Zeugnisse ausstellen, in Nr. 166 der Dienstanweisung für Standesbeamte.
[185] Insoweit aus zivilrechtlicher Sicht unzutreffend daher OVG Münster FamRZ 2007, 1553.

b) Eheschließung nach "Auslandsform" im Inland

 

Rz. 134

Unter besonderen Voraussetzungen ist auch im Inland die Eheschließung in der vom Heimatrecht der Eheleute bzw. eines von ihnen vorgesehenen Form möglich. Art. 13 Abs. 3 S. 2 EGBGB lässt die Eheschließung vor einer zur Eheschließung nach dem Recht eines der Heimatstaaten der Eheleute ordnungsgemäß ermächtigten Person zu, wenn keiner der Verlobten Deutscher (auch kein ausländisch-deutscher Mehrstaater) ist.

Beispiel: Hierfür sind zunächst die konsularischen Eheschließungen (z.B. von in Deutschland lebenden Türken) anzuführen. Es sind aber auch Eheschließungen durch...

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