Rz. 88
Bei Flüchtlingen wird die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit gem. Art. 12 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.7.1951 (Genfer Flüchtlingskonvention)[127] durch die Anknüpfung an den Wohnsitz ersetzt. Wie bei der Staatenlosenkonvention (siehe Rdn 85) wird auch hier der Begriff "Wohnsitz" als "gewöhnlicher Aufenthalt" i.S.d. des deutschen Rechts ausgelegt.[128] Umstritten ist, ob das Abkommen dazu führt, dass die Verweisungen auf das Wohnsitzrecht als Sachnormverweisungen anzusehen sind, Rück- und Weiterverweisungen also ausgeschlossen sind. Überwiegend wird aber angenommen, dass Rückverweisungen des ausländischen Wohnsitzrechts nach Maßgabe des deutschen IPR zu beachten seien, da lediglich im Wege einer Hilfskollisionsnorm der Anknüpfungspunkt ausgewechselt werde.[129]
Rz. 89
Eine Ausweitung des Anwendungsbereiches von Art. 12 Flüchtlingskonvention ergibt sich daraus, dass diese gem. § 2 AsylG für Asylberechtigte und gem. § 3 AsylG für anerkannte politisch Verfolgte gilt. Damit braucht bei diesen Personen der Status eines Flüchtlings nach den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention nicht mehr geprüft zu werden. Vielmehr genügt hier die Vorlage des Anerkennungsbecheids. Eine Erstreckung gem. § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktion aufgenommene Flüchtlinge auf die sog. Kontingentflüchtlinge ist mit dem 1.1.2005 durch Aufhebung des Gesetzes beendet worden. Sie gilt also nur für vor diesem Stichtag nach Deutschland gekommene Personen.
Rz. 90
Freilich kann die Genfer Flüchtlingskonvention weiterhin für solche Flüchtlinge gelten, die kein Asylrecht haben. Insbesondere ist hier an die Bürgerkriegsflüchtlinge aus Syrien oder Afghanistan zu denken.
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