Rz. 349

Der Name unterliegt nicht dem Partnerschaftsstatut, sondern bleibt wie im internationalen Eherecht Gegenstand des eigenständigen Namensstatuts. Für den Namen gilt daher weiterhin das Heimatrecht des jeweiligen Partners (Art. 10 Abs. 1 EGBGB). Daher kann in einer deutsch-ausländischen Lebenspartnerschaft dann, wenn das Heimatrecht des ausländischen Partners keine Lebenspartnerschaft bzw. keinen Partnerschaftsnamen kennt und auch nicht auf das deutsche Recht zurückverweist, kein gemeinsamer Partnerschaftsname gewählt werden. Allenfalls eine Rechtswahl über Art. 17b Abs. 2 S. 1, Art. 10 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB (Heimatrecht eines der Lebenspartner) oder Art. 10 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB (deutsches Recht, wenn einer der beiden seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat) kann hier den Weg in das deutsche Partnerschafts-Namensrecht eröffnen.

 

Rz. 350

Hinweis: So elegant die Rechtswahl als Gestaltungsmittel erscheint, so intensiv ist sie doch für einen ausländischen Lebenspartner zu überdenken. Da die Lebenspartnerschaft bzw. die Namensänderung im Heimatstaat des ausländischen Partners in den meisten Fällen nicht anerkannt werden wird, wird er keine Ausweispapiere auf den neuen Namen erhalten. Den neuen Namen hat er also nur aus Sicht der deutschen Instanzen. Zum Nachweis muss er dann zusammen mit dem Ausweis die Partnerschaftsurkunde vorweisen, was stets umständlich, unter manchen Umständen aber auch nicht gewünscht sein kann. Möglicherweise ergibt sich aber im Heimatstaat ein großzügiges Namensänderungsverfahren, durch das sich die Namensänderung im Heimatstaat nachvollziehen lässt.

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