Rz. 177

Dem Namensstatut unterliegt die Frage, ob die Eheleute ihren bisherigen Namen behalten oder einen gemeinsamen Namen erwerben und wie ein solcher dann zu bilden ist. Dies betrifft z.B. die Frage, ob ein Doppelname gebildet werden muss oder kann und ob die Ehegatten irgendwelche Beinamen führen können oder müssen. Das Namensstatut entscheidet auch, welche Wahlmöglichkeiten bestehen. Es bestimmt, wann die Wahlmöglichkeit besteht und ob sie mehrmals ausgeübt werden kann. Dem Namensstatut ist auch zu entnehmen, ob der Name für weibliche Namensträger eine besondere Endung enthält (wie z.B. die Endung -ová für Frauen im tschechischen Recht) oder andere Namenszuätze erfolgen.

 

Rz. 178

Schließlich ergibt sich aus dem Namensstatut auch, ob die Ehescheidung dazu führt, dass die Eheleute ihren Ehenamen behalten, den vor der Ehe geführten Namen wieder erwerben oder ein Wahlrecht haben. Beruht der Ehename auf einer Rechtswahl der Eheleute, behält dieses Recht auch nach der Ehe seine Geltung für den Namen der Eheleute.[246] Den Ehegatten soll es aber – jedem für sich – freistehen, die Rechtswahl wieder aufzuheben, so dass das gem. Art. 10 Abs. 1 EGBGB objektiv bestimmte Recht wieder Namensstatut wird.[247]

 

Rz. 179

Die Anknüpfung des Namensstatuts an die jeweils aktuelle Staatsangehörigkeit bringt es mit sich, dass bei Wechsel der Staatsangehörigkeit – z.B. bei Einbürgerung des ausländischen Ehegatten eines Deutschen – ein Statutenwechsel eintritt. Aufgrund des im deutschen materiellen Namensrecht geltenden Grundsatz des Namenskontinuität wird dann aber nicht die Eheschließung namensrechtlich neu bewertet, sondern es bleibt bei dem bislang nach dem ausländischen Heimatrecht geführten Namen.[248] Dies gilt auch für die Endung bei weiblichen Namen: Heiratet eine Tschechin den Deutschen Herrn Meier, heißt sie also auch nach Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit weiterhin Frau Meierová.[249]

 

Rz. 180

Die Unterstellung unter das jeweilige Personalstatut bereitet keine Probleme, wenn beide Eheleute die gleiche Staatsangehörigkeit haben oder aufgrund von Rück- und Weiterverweisung auf beiden Seiten das gleiche Recht gilt bzw. verschiedene Rechtsordnungen gelten, diese aber die gleiche Rechtsfolge vorsehen. Dann ergibt sich auf beiden Seiten übereinstimmend, dass z.B. die Eheleute einen gemeinsamen Namen wählen müssen, sie den Namen des anderen ihrem eigenen Namen anhängen können oder den alten Namen behalten.

 

Rz. 181

Gelten unterschiedliche Regelungen, kann es zu Regelungswidersprüchen kommen. Behalten z.B. nach dem Heimatrecht des Ehemannes beide Ehegatten ihren bisherigen Namen, während das Recht der Ehefrau vorsieht, dass sie den Namen ihres Ehemannes erwirbt, so trägt er seinen Namen weiterhin als Geburtsnamen, sie trägt den Mannesnamen als Familiennamen.[250] Die Wahl eines gemeinsamen Familiennamens ist also nur dann möglich, wenn beide Rechte die Wahl zulassen und die gewählte Form anerkennen.

 

Rz. 182

Die Vorfrage der wirksamen Eheschließung wird – anders als bei den übrigen Ehewirkungen – von der h.M. nicht selbstständig, sondern unselbstständig angeknüpft. Die für den Namen einschlägige Rechtsordnung entscheidet also mit ihrem IPR auch, welches Recht in diesem Zusammenhang die Wirksamkeit der Eheschließung bestimmt.[251] Auf diese Weise kann es also vorkommen, dass wir den Ehenamen von Leuten akzeptieren, die aus unserer Sicht (z.B. wegen einer unwirksamen religiösen Eheschließung im Inland) gar nicht verheiratet sind,[252] bzw. dass Personen, die hier geheiratet haben, die eheliche Namensführung verweigert wird.

[246] Looschelders, Internationales Privatrecht, 2003, Art. 10 EGBGB Rn 51.
[247] OLG Frankfurt FamRBint 2005, 77; OLG Hamm StAZ 1999, 370; Henrich, IPRax 1996, 132; Kropholler, Internationales Privatrecht, 6. Aufl. 2004, S. 329.
[248] NK-BGB/Mankowski, 3. Aufl. 2016, Art. 10 EGBGB Rn 21; Bamberger/Roth/Hau/Poseck/Mäsch, 4. Aufl. 2020, Art. 10 EGBGB Rn 40.
[249] Bamberger/Roth/Hau/Poseck /Mäsch, 4. Aufl. 2020, Art. 10 EGBGB Rn 41.
[250] Vgl. Henrich, Internationales Familienrecht, 2. Aufl. 2000, S. 77; Bamberger/Roth/Hau/Poseck/Mäsch, 4. Aufl. 2020, Art. 10 EGBGB Rn 41.
[251] BGH NJW 1986, 984; BayObLG FamRZ 2000, 700; BayObLGZ 2002, 299; Erman/Hohloch, 15. Aufl. 2017, Art. 10 EGBGB Rn 7a; Bamberger/Roth/Hau/Poseck /Mäsch, 4. Aufl. 2020, Art. 10 EGBGB Rn 11; Palandt/Thorn, 79. Aufl. 2020, Art. 10 EGBGB Rn 2.
[252] Für die selbstständige Anknüpfung auch hier z.B. NK-BGB/Mankowski, 3. Aufl. 2016, Art. 10 EGBGB Rn 17; Soergel/Schurig, Art. 10 EGBGB Rn 87 ff.

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