Rz. 234
Gegen sich aus einem ausländischen Güterstatut ergebende Verfügungsbeschränkungen werden gutgläubige Dritte gem. Art. 16 Abs. 1 EGBGB durch die entsprechende Anwendung von § 1412 BGB geschützt, wenn zumindest einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder hier ein Gewerbe betreibt. Die Gutgläubigkeit ist gegeben, wenn der ausländische Güterstand nicht im Güterrechtsregister des Amtsgerichts eingetragen war und der Erwerber nicht wusste, dass der Veräußerer in einem ausländischen Güterstand lebt.[319] Dabei schadet es dem guten Glauben noch nicht, wenn der Dritte wusste, dass ausländisches Recht Güterstatut ist, er den sich daraus ergebenden Güterstand aber nicht kannte.[320]
Für die Ehen, die intertemporal in den Regelungsbereich der EUGüVO fallen, ergibt sich der Schutz gutgläubiger Dritter aus Art. 28 EUGüVO.
Rz. 235
Des Weiteren sind im Inland – bei entsprechender Gutgläubigkeit des Dritten – auf ein im Inland vorgenommenes Rechtsgeschäft § 1357 BGB (Schlüsselgewalt) und § 1362 BGB (Eigentumsvermutung) sowie bei Betreiben eines Gewerbes im Inland die §§ 1431 und 1456 BGB (Zustimmung des anderen Ehegatten) anzuwenden, soweit deren Anwendung für den Dritten günstiger ist (Art. 16 Abs. 2 EGBGB). In diesem Fall steht nicht einmal die Eintragung des Güterstands im Güterrechtsregister dem guten Glauben entgegen.[321]
Rz. 236
Schließlich gewährt § 892 Abs. 1 BGB einen grundbuchrechtlichen Gutglaubensschutz.[322] Ist also einer der Eheleute als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragen, kann selbst ein dritter Erwerber, der weiß, dass jener in einer Gütergemeinschaft ausländischen Rechts lebt, annehmen, es handele sich um Vorbehaltsgut, über welches jener allein verfügen könne.
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