Rz. 224

Für Vertriebene i.S.v. §§ 1, 3 und 4 des Bundesvertriebenengesetzes,[300] die in einem gesetzlichen Güterstand ausländischen Rechts leben, tritt mit Beginn des vierten Monats, nachdem beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland genommen haben, das eheliche Güterrecht des BGB in Kraft (§ 1 Abs. 1, § 3 des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen, Art. 15 Abs. 4 EGBGB).[301] Hier findet also ein Statutenwechsel aus dem ausländischen zum deutschen Güterrecht statt. Die Eigenschaft als Vertriebener lässt sich regelmäßig sehr einfach durch Vorlage des Vertriebenenausweises nachweisen.

 

Rz. 225

Umstritten ist, ob auch die Spätaussiedler i.S.v. § 4 BVFG in der seit 1993 geltenden Fassung, die erst nach dem 31.12.1992 nach Deutschland gekommen sind, von dieser Regelung erfasst werden. Teils wird argumentiert, dass die Verweisung in § 1 des oben genannten Gesetzes nur die in der alten Fassung von § 4 BVFG genannten Sowjetzonenflüchtlingen gleichgestellten Personen erfasse.[302] Weit überwiegend wird aber zumindest die analoge Anwendung des Statutenwechsels auch auf die Spätaussiedler bejaht.[303] Vielfach kommt es auf diese Frage nicht mehr an, weil dem Statutenwechsel aus dem vorgenannten Gesetz eine Rückverweisung durch das ehemalige Heimatrecht zuvorkommt, z.B. weil dieses das Güterstatut wandelbar anknüpft und daher das deutsche Recht als neues Wohnsitzrecht oder unter Anknüpfung an die deutsche Staatsangehörigkeit gelten lässt.[304] Freilich ist hier zu beachten, dass der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch die Spätaussiedler dann noch nicht zu einer Rückverweisung auf das deutsche Recht führt, wenn das ausländische IPR zwar auf die jeweils aktuelle Staatsangehörigkeit der Eheleute abstellt, aufgrund Beibehaltung der ehemaligen Staatsangehörigkeit aber weiterhin diese der Anknüpfung des Güterstatuts vorrangig zugrunde legt (wie z.B. Polen, Tschechische Republik, früher auch Rumänien).

[300] BVFG, abgedr. z.B. bei NK-BGB/Sieghörtner, 3. Aufl. 2016, Anh. II zu Art. 15 EGBGB Rn 3 ff.
[301] Gesetz vom 4.8.1969 (BGBl I, 1067). Text z.B. bei Palandt/Thorn, 78. Aufl. 2019, Anh. zu Art. 15 EGBGB.
[302] So Palandt/Thorn, 78. Aufl. 2019, Anh. Art. 15 EGBGB Rn 2.
[303] So z.B. Erman/Hohloch, 15. Aufl. 2017, Art. 15 EGBGB Rn 51b; Looschelders, Internationales Privatrecht, 1. Aufl. 2004, Art. 15 EGBGB Rn 43; Ludwig, in: jurisPraxiskommentar-BGB, 5. Aufl. 2010, Art. 15 EGBGB Rn 153; Staudinger/Mankowski, 2010, Art. 15 EGBGB Rn 440; Bamberger/Roth/Hau/Poseck/Mörsdorf-Schulte, 4. Aufl. 2020, Art. 15 EGBGB Rn 77; Scheugenpflug, MittRhNotK 1999, 377; Schotten/Schmellenkamp, Das IPR in der notariellen Praxis, 2. Aufl. 2007, Rn 143a; NK-BGB/Sieghörtner, 3. Aufl. 2016, Anh. II zu Art. 15 EGBGB Rn 10; Wandel, BWNotZ 1994, 87.

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