Rz. 360

Auch die Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft unterliegt gem. Art. 17b Abs. 1 S. 1 EGBGB dem an den Registrierungsort angeknüpften Partnerschaftsstatut. Bei einer im Ausland registrierten Lebenspartnerschaft erfolgt die Auflösung nach dem ausländischen Partnerschaftsstatut. Dieses schreibt dann auch vor, aus welchem Grund die Auflösung erfolgen kann und in welchem Verfahren sie durchzuführen ist. Dabei gilt Art. 17 Abs. 3 EGBGB nicht, auch nicht entsprechend.[440] Lässt das Recht des ausländischen Registrierungsstaates dies zu, so kann die Lebenspartnerschaft daher auch im Inland einvernehmlich durch schriftlichen Vertrag etc. beendet werden, der dann bei der zuständigen Behörde hinterlegt wird etc.[441]

 

Rz. 361

Sollte freilich die eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft nach dem Recht des Eintragungsortes als "gleichgeschlechtliche Ehe" begründet worden sein, so stellt sich hier die Frage, ob nicht die Regeln der Rom III-VO ebenfalls einschlägig sind und dann den Art. 17b EGBGB als europäisches Einheitsrecht gem. Art. 3 Nr. 2 EGBGB verdrängen. Anders als bei der EUPartVO war diese Frage bei Annahme der Rom III-VO allerdings noch kein Thema. Nicht ausgeschlossen bleibt freilich, dass der EuGH im Rahmen seiner "Anerkennungsrechtsprechung" aus dem EU-Vertrag auch für gleichgeschlechtliche Ehen eine europaweit geltende Verpflichtung zur Anerkennung nach der lex loci celebrationis und damit einen neuen Eheschließungstourismus für gleichgeschlechtliche Paare ermöglicht, da diese keine "Ehe" i.S.d. Art. 1315 EGBGB darstellt. Die Gegenansicht, die die Auflösung der Lebenspartnerschaft der lex fori unterstellen will,[442] hat zwar insoweit Recht, als der lex fori die Frage unterliegt, welche Behörde zuständig ist und wie das Verfahren durchzuführen ist. Ob allerdings überhaupt ein Gericht oder eine öffentliche Stelle entscheiden muss, entscheidet das Partnerschaftsstatut (lex causae).[443]

 

Rz. 362

Bei einer im Inland eingetragenen Lebenspartnerschaft ist die Auflösung durch gerichtliches Urteil zwingend (§ 15 LPartG), selbst dann, wenn die Beteiligten Ausländer sind und nicht im Inland leben. Freilich muss die Auflösung nicht durch ein deutsches Gericht, sondern kann auch durch ein ausländisches Gericht erfolgen, soweit dieses aus deutscher Sicht international zuständig ist.

[440] MüKo-BGB/Coester, 7. Aufl. 2018, Art. 17b EGBGB Rn 37; Henrich, FamRZ 2002, 137.
[441] Henrich, FamRZ 2002, 141.
[442] Palandt/Thorn, 79. Aufl. 2020, Art. 17b EGBGB Rn 6.
[443] NK-BGB/Gebauer, 3. Aufl. 2016, Art. 17b EGBGB Rn 48; Henrich, FamRZ 2002, 140; Staudinger/Mankowski, 2010, Art. 17b EGBGB Rn 44, 45.

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