Rz. 251
Vorrangig ist hier die Brüssel IIa-VO zu beachten, die gem. Art. 1 Abs. 1 lit. a die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und die Ungültigerklärung der Ehe umfasst.[337] Hat keiner der Eheleute einen gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb der EU, gehören die Eheleute nicht gemeinsam einem EU-Mitgliedstaat und ist auch aus einem anderen der in Art. 3 Abs. 1 lit. a Brüssel IIa-VO genannten Gründe die Zuständigkeit der Gerichte keines anderen EU-Mitgliedstaates gegeben, kommen die autonomen Regeln zur internationalen Zuständigkeit zum Zuge (Restzuständigkeit, Art. 7 Abs. 1 Brüssel IIa-VO).
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