Rz. 318
Eine Privatscheidung im Inland ist wegen Art. 17 Abs. 3 EGBGB (Scheidungsmonopol der deutschen Gerichte) stets unwirksam, auch wenn ausschließlich ausländische Eheleute beteiligt sind und das Scheidungsstatut keine gerichtliche Mitwirkung bei der Scheidung kennt. Dies gilt auch dann, wenn die Beteiligten die Erklärungen in einem inländischen Konsulat ihres Heimatstaates abgegeben haben. Etwas anderes ist allein dann denkbar, wenn der eigentliche konstitutive Akt dann doch im Ausland erfolgt ist.
Rz. 319
Noch nicht ganz klar ist, was sich hier aus der Rom III-VO ergibt, die Art. 17 Abs. 1 EGBGB ersetzt. Für die meisten Fälle wird sich das Problem dadurch lösen, dass für im Inland lebende Ausländer dann ohnehin nicht mehr das ausländische Heimatrecht gilt, welches die Privatscheidung zulässt, sondern das deutsche Aufenthaltsrecht, welches die gerichtliche Entscheidung verlangt. Bei gewöhnlichem Aufenthalt der Beteiligten im Ausland hingegen ist davon auszugehen, dass diese die Privatscheidung auch dort durchführen werden, so dass Art. 17 Abs. 3 EGBGB nicht berührt wäre. Freilich könnten in Deutschland lebende ausländische Eheleute versuchen, das die Privatscheidung ermöglichende ausländische Heimatrecht durch Rechtswahl zur Anwendung zu bringen. Ob sich der Vorrang der Rom III-VO hier durch eine "verfahrensrechtliche Qualifikation" des Art. 17 Abs. 3 EGBGB umgehen lässt, ist m.E. fraglich. Bei "verfahrensrechtlicher Qualifikation" nämlich käme Art. 17 Abs. 3 EGBGB erst dann zur Anwendung, wenn in Deutschland ein gerichtliches Verfahren eingeleitet wird. Ein solches Verfahren wird hier aber gerade vermieden.
Rz. 320
Bei einer Privatscheidung im Ausland fehlt es an einem anerkennungsfähigen Urteil oder sonstigen staatlichen Akt. Daher gelten nicht die Regeln für die Anerkennung ausländischer Akte, die regelmäßig eine materielle Prüfung der Scheidung erübrigen. Vielmehr sind in diesem Fall die materiellen und formellen Voraussetzungen für die Scheidung anhand des nach den Regeln der Rom III-VO (für vor deren Inkrafttreten ergangene Scheidungen: Art. 17 Abs. 1 EGBGB a.F.) ermittelten Scheidungsstatuts vollständig nachzuprüfen. § 107 FamFG greift nicht ein, so dass die Anerkennung der Scheidung im Inland von einer vorherigen Feststellung der Landesjustizverwaltung nicht abhängig ist, sondern die Gerichte und Behörden jeweils für sich und eigenständig beurteilen müssen, ob sie die Scheidung für wirksam halten. Wegen der damit verbundenen Unsicherheiten und des mit einer ggf. mehrfachen Prüfung verbundenen Aufwands wird mittlerweile allgemein angenommen, dass das Verfahren nach § 107 FamFG auch dann auf Antrag zur Anwendung komme, wenn zwar eine Privatscheidung vorliegt, eine ausländische staatliche Behörde – wenn schon nicht konstitutiv, so aber doch mindestens mit klarstellender Funktion – mitgewirkt hat. Hat eine Behörde des gemeinsamen Heimatstaates mitgewirkt, so ist die Entscheidung dann gem. § 107 Abs. 1 S. 2 FamFG nicht zwingend. Eine im Vordringen befindliche Meinung möchte darüber hinaus die Feststellungsmöglichkeit auch auf die reine Privatscheidung erstrecken, bei der keine Behörde mitgewirkt hat.