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Zusätzlich zu dem Aufenthalt von längerer Dauer wird das Vorhandensein weiterer Beziehungen – speziell in familiärer, beruflicher oder sonstiger Hinsicht – zum Aufenthaltsort verlangt, aus denen insbesondere im Vergleich mit anderen Orten, an denen ein Aufenthalt begründet ist, der Schwerpunkt der Bindungen der betreffenden Person erkannt werden kann.[88] Mit dem gewöhnlichen Aufenthalt ist also der Ort gemeint, an dem der Lebensmittelpunkt einer Person liegt.[89] Nach der Rspr. des BGH dürfen an die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts keine zu geringen Anforderungen gestellt werden.[90] Vor allem wird allgemein auch eine soziale Integration verlangt.[91]

Beispiel: Dementsprechend hat der BGH bei einem fünfjährigen Kind, das von der spanischen Mutter als "Notlösung" in einem spanischen Internat untergebracht worden ist, weiterhin einen gewöhnlichen Aufenthalt bei der Mutter in Hannover angenommen.[92] Bei einem Volljährigen, der sich für ein vierjähriges Studium in die USA begeben hatte, kann man dagegen eine Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts annehmen. Das ist naheliegend, denn während ein minderjähriges Kind notwendigerweise nur dort zu Hause ist, wo seine wichtigste bzw. einzige Bezugsperson wohnt, kann ein Student sein eigenes Umfeld bilden.

[91] Kropholler, Internationales Privatrecht, 6. Aufl. 2006, S. 284.

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