Rz. 150

Die erweitert beschränkte Steuerpflicht scheidet nach § 4 Abs. 2 AStG aus, wenn der Nachweis erbracht wird, dass für den Teil des Erwerbs, der nach § 4 Abs. 1 AStG steuerpflichtig wäre, im Ausland eine Steuer entrichtet wird, die mindestens 30 % der deutschen Erbschaftsteuer beträgt, die nach § 4 Abs. 1 AStG auf diese Teile des Erwerbs erhoben würde. Hier lohnt sich daher die genaue Kalkulation vor dem Wegzug, wenn zu befürchten ist, dass der Zehn-Jahres-Zeitraum des § 4 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 1 AStG unterschritten wird. Möglicherweise ist nicht der Kanton, der keine Erbschaftsteuern erhebt, der steuergünstigste. Vielmehr wird es der Kanton sein, der die 30 %-Marke erreicht.

 

Rz. 151

Zudem lässt sich in gestalterischer Hinsicht die erweitert beschränkte Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht dadurch aushebeln, dass Schenkungen erst nach Ablauf des Zehn-Jahres-Zeitraums nach § 4 i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 1 AStG vorgenommen werden. Außerdem kann – bei entsprechend rechtzeitiger Einschaltung des Beraters – das Vermögen in der Regel so umstrukturiert werden, dass keine inländischen Einkünfte i.S.v. § 4 Abs. 1 AStG entstehen.[164]

[164] Jülicher, ZErb 2003, 204, 211.

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