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Die in Deutschland geborene Erblasserin, die nach ihrer Heirat schweizerische Staatsangehörige wurde, verstarb am 27.3.2009 in der Schweiz, wo sie mit ihrem Ehemann (Alleinerbe) wohnte.[69] Die Erblasserin war Eigentümerin eines Grundstücks in Düsseldorf, dessen Wert das Finanzamt Düsseldorf-Süd zum Tag ihres Todes mit 329.200 EUR feststellte. Nach den dem Gerichtshof vorgelegten Angaben stand auf diesem Grundstück das Haus der Eltern der Erblasserin, das sie beim Tod ihrer Mutter geerbt hatte. Ferner war die Erblasserin Inhaberin von Konten bei zwei Banken in Deutschland (insgesamt 33.689,72 EUR) und von Konten bei Schweizer Banken (insgesamt 169.508,04 EUR).

Mit Bescheid per 31.10.2011 setzte das Finanzamt gegen den Alleinerben Erbschaftsteuer i.H.v. 41.450 EUR fest. Dieser Betrag wurde ermittelt, indem von der Bemessungsgrundlage, die allein anhand des Werts des in Düsseldorf belegenen Grundstücks abzüglich einer Pauschale von 10.300 EUR für Erbfallkosten gebildet wurde, ein Freibetrag nach § 16 Abs. 2 ErbStG von 2.000 EUR abgezogen wurde.

Der vom Alleinerben hiergegen eingelegte Einspruch, der darauf abhob, dass der in § 16 Abs. 1 ErbStG vorgesehen Freibetrag von 500.00 EUR bei Beteiligung zumindest eines Gebietsansässigen an der Erbschaft zugunsten des Ehegatten anzuwenden ist, wurde zurückgewiesen.

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