Prof. Dr. Rainer Deininger
Rz. 26
§ 138f Abs. 1 S. 1 AO bestimmt für die Mitteilung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen i.S.v. § 138d Abs. 2 AO, dass diese "nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle" an das Bundeszentralamt für Steuern zu erfolgen haben. Für weitere Informationen zur Art der Übermittlung und der Datenformate verweist das BMF auf die Kommunikationshandbücher und die im Internetauftritt des Bundeszentralamts für Steuern bereitgestellten Dokumente.
Hinweis
Intermediäre und Nutzer müssen für die Mitteilung der Angaben nach § 138f Abs. 3 AO an das Bundeszentralamt für Steuern das sog. DAC6 XML-Schema verwenden. Nach §§ 87a, 87b AO muss die Übermittlung des Datensatzes elektronisch erfolgen.
Rz. 27
§ 138f Abs. 2 AO legt eine 30-tägige Frist fest, innerhalb derer die Mitteilung an das Bundeszentralamt für Steuern erfolgen muss. Hierbei sei es nicht von Bedeutung, ob die Mitteilungspflicht dem Intermediär oder dem Nutzer obliegt. Die Frist beginnt nach Ablauf des Tages, an dem das erste der in § 138f Abs. 2 Nr. 1–3 AO genannten Ereignisse (sog. "maßgebendes Ereignis") eingetreten ist.
Rz. 28
Nach § 138f Abs. 2 Nr. 1–3 AO lösen die nachfolgend definierten, sog. maßgebenden Ereignisse, die an die Stellung des Nutzers anknüpfen, die Mitteilungspflicht einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung aus:
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die grenzüberschreitende Steuergestaltung wird zur Umsetzung bereitgestellt (§ 138f Abs. 2 Nr. 1 AO), |
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der Nutzer der grenzüberschreitenden Steuergestaltung ist zu deren Umsetzung bereit (§ 138f Abs. 2 Nr. 2 AO) oder |
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mindestens ein Nutzer der grenzüberschreitenden Steuergestaltung hat den ersten Schritt der Umsetzung dieser Steuergestaltung gemacht (§ 138f Abs. 2 Nr. 3 AO). |
Rz. 29
§ 138f Abs. 6 S. 4 AO bestimmt bei der Einschaltung von Intermediären, die als Berufsgeheimnisträger einer gesetzlichen Pflicht zur Verschwiegenheit unterliegen, aber vom Nutzer der Steuergestaltung hiervon nicht entbunden werden, eine Anlaufhemmung der Mitteilungsfrist. Danach beginnt die 30-tägige Mitteilungsfrist des Nutzers für die Mitteilung der in § 138f Abs. 3 S. 1 Nr. 2, 3 und 10 AO genannten Angaben erst mit Ablauf des Tages, an dem der Nutzer vom Intermediär die erforderlichen Angaben erlangt hat, § 138f Abs. 6 S. 4 AO.
Rz. 30
Jedoch geht trotz des Bestehens einer Verschwiegenheitspflicht die Mitteilungspflicht des Intermediärs bzgl. der in § 138f Abs. 3 S. 1 Nr. 2, 3 und 10 AO genannten Angaben erst auf den Nutzer über, wenn der Intermediär seiner Aufklärungspflicht nachgekommen ist und dem Nutzer die Registriernummer und die Offenlegungsnummer seiner Meldung sowie – soweit dem Nutzer nicht bekannt – die Angaben nach § 138f Abs. 3 S. 1 Nr. 2, 3 und 10 AO zur Verfügung gestellt hat. Der Fristbeginn für die Ergänzungsmitteilung durch den Nutzer bei partiellem Übergang der Mitteilungspflicht auf den Nutzer unterscheidet sich daher in der Regel vom Fristbeginn für die Mitteilung des Intermediärs.
Rz. 31
Zum Inhalt der Mitteilung, die sich danach unterscheidet, ob Intermediäre oder Nutzer die Erklärung abgeben (§ 138f AO für die Intermediäre, § 138g AO für Nutzer) regeln die Rn 205 ff. des BMF-Schreibens vom 29.3.2021 die über den Gesetzeswortlaut hinausgehenden Einzelheiten.