Rz. 1

Beratung:[1]

(1) Der Mandant will wissen, wie er sich im Fall einer Trennung oder Scheidung stellen würde.
(2) Der Mandant hat einzelne Fragen (z.B. nach der Höhe des Trennungsunterhalts, nach Möglichkeiten, in der Trennungszeit den Zugewinnausgleichsanspruch zu sichern).
(3) Der Mandant führt selbst die Verhandlungen mit dem anderen Ehegatten und holt sich immer wieder beim Anwalt Rat ein.
(4) Der Mandant ist bereits bei einem anderen Anwalt und möchte eine "Zweitmeinung" einholen.
(5) Der Mandant will wissen, ob die eigene oder die gegnerische Forderung berechtigt ist und ggf. vertreten werden.[2]
(6) Der Mandant kommt erneut, weil sich der Sachverhalt geändert hat.
 

Rz. 2

Die Beratung stellt eine wichtige Form der anwaltlichen Tätigkeit im Familienrecht dar. Die Beratung zu den Fragen, "was kommt im Fall einer Trennung oder Scheidung auf mich zu", ist geradezu der Inbegriff der "Erstberatung" geworden.

Seit dem 1.7.2006 gibt es für die Beratung keine gesetzliche Gebühr im eigentlichen Sinn mehr. Der Gesetzgeber wollte einen mittelbaren Zwang auf den Anwalt ausüben, für Beratungsmandate eine Honorarvereinbarung abzuschließen.

[1] Literatur zur Honorarvereinbarung: AnwK-RVG/Onderka, § 3a Rn 1 ff., 7 ff.; Gerold/Schmidt/Mayer, § 3a Rn 1 ff.; § 34 Rn 2 ff.; N. Schneider, Die Vergütungsvereinbarung, 2006; Madert/Schons, Die Vergütungsvereinbarung des Rechtsanwalts, 3. Auflage 2006; Krämer/Mauer/Kilian, Vergütungsvereinbarung und Management, 2005; Brieske, Die anwaltliche Honorarvereinbarung, 2. Auflage 1997; Toussaint, Formbedürftigkeit der Gebührenvereinbarung für anwaltliche Beratung, AnwBl. 2007, 67; Kilian, Die übliche Vergütung von Rechtsanwälten i.S.v. § 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB, MDR 2008, 780; Hansens, Die Anrechnung der Beratungsgebühr nach § 34 Abs. 2 RVG, RVGreport 2007, 323; N. Schneider, Wegfall der Beratungsgebühren zum 1.7.2006, NJW 2006, 1905; Hansens, Abrechnung von Beratungsmandaten mit dem Auftraggeber und seiner Rechtsschutzversicherung ab 1.7.2006, RVGreport 2006, 121; Enders, Anrechnung der vereinbarten Gebühr für eine Beratung, JurBüro 2006, 61; Enders, Ab 1.7.2006 Beratung nur noch mit Vergütungsvereinbarung, JurBüro 2006, 1; JurBüro 2006, 225; JurBüro 2006, 281; Henssler, NJW 2005, 1537; Jungbauer, Vergütungsvereinbarungen nach dem RVG in Familiensachen, FPR 2005, 396. Schneider, Die Vergütungsvereinbarung des Rechtsanwalts – was Anwälte wissen sollten, AnwBl 2016, 178 ff.; Hinne/Klees/Müllerschön/Teubel/Winkler, Vereinbarungen mit Mandanten, 3. Auflage 2015, 75 ff.
[2] Das Mandat (5) ist ein Beratungsmandat, verbunden mit einem aufschiebend bedingten Prozess- oder außergerichtlichen Vertretungsmandat (AnwK-RVG/Onderka, § 34 RVG Rn 23 ff.).

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