Rz. 1
Beratung:[1]
(1) | Der Mandant will wissen, wie er sich im Fall einer Trennung oder Scheidung stellen würde. |
(2) | Der Mandant hat einzelne Fragen (z.B. nach der Höhe des Trennungsunterhalts, nach Möglichkeiten, in der Trennungszeit den Zugewinnausgleichsanspruch zu sichern). |
(3) | Der Mandant führt selbst die Verhandlungen mit dem anderen Ehegatten und holt sich immer wieder beim Anwalt Rat ein. |
(4) | Der Mandant ist bereits bei einem anderen Anwalt und möchte eine "Zweitmeinung" einholen. |
(5) | Der Mandant will wissen, ob die eigene oder die gegnerische Forderung berechtigt ist und ggf. vertreten werden.[2] |
(6) | Der Mandant kommt erneut, weil sich der Sachverhalt geändert hat. |
Rz. 2
Die Beratung stellt eine wichtige Form der anwaltlichen Tätigkeit im Familienrecht dar. Die Beratung zu den Fragen, "was kommt im Fall einer Trennung oder Scheidung auf mich zu", ist geradezu der Inbegriff der "Erstberatung" geworden.
Seit dem 1.7.2006 gibt es für die Beratung keine gesetzliche Gebühr im eigentlichen Sinn mehr. Der Gesetzgeber wollte einen mittelbaren Zwang auf den Anwalt ausüben, für Beratungsmandate eine Honorarvereinbarung abzuschließen.
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