Rz. 7

Abs. 1 S. 1 legt dem Rechtsanwalt den Abschluss einer Gebührenvereinbarung nahe, ohne diesen Begriff zu definieren. Der Abschluss einer solchen Vereinbarung unterliegt daher keinen besonderen zivil- und berufsrechtlichen Anforderungen.[8] Stets zu beachten ist jedoch, dass die von Anwaltsseite vorgeschlagene Gebührenvereinbarung Allgemeine Geschäftsbedingungen sind und folglich an den §§ 305 BGB, insbesondere § 308 Nr. 5 und Nr. 6 BGB, gemessen werden.

 

Rz. 8

Die vergütungsrechtlichen Rahmenbedingungen für eine Gebührenvereinbarung i.S.d. Abs. 1 S. 1 richten sich grundsätzlich nach §§ 3a ff.[9] Zwar ist dort von einer "Vergütungsvereinbarung" die Rede, während in Abs. 1 S. 1 die Vokabel "Gebührenvereinbarung" Verwendung findet. Die unterschiedliche Terminologie erscheint im Lichte des § 1 Abs. 1 plausibel. Die dort verankerte Legaldefinition der Vergütung umfasst die Gebühren und Auslagen. Da sich der Anspruch des Anwalts auf Auslagenerstattung (weiterhin) nach den VV 7000 ff. richtet und insoweit auch nach dem 1.7.2006 eine gesetzliche Regelung existiert, beschränkt sich der Anwendungsbereich des Abs. 1 S. 1 auf die deregulierten Gebühren als Äquivalent der anwaltlichen Dienstleistung.[10] Dies schließt selbstverständlich nicht aus, dass der Rechtsanwalt auch im Rahmen einer nach Abs. 1 S. 1 getroffenen Vereinbarung eine über die VV 7000 ff. hinausgehende Auslagenerstattung vereinbart.

 

Rz. 9

Die Formvorschriften des § 3a Abs. 1 S. 1 und S. 2 finden nach der Ausnahmeregelung des § 3a Abs. 1 S. 4 auf eine Gebührenvereinbarung nach § 34 keine Anwendung. Sie ist von der Textform befreit, muss nicht als Vergütungsvereinbarung bezeichnet werden, bedarf keiner räumlichen Trennung von anderen Vereinbarungen und darf mit einer Vollmacht kombiniert werden, sofern sie ausschließlich Leistungen nach § 34 umfasst.[11] Mit der Schaffung eines gesetzlichen Ausnahmetatbestandes hat der Gesetzgeber die bereits früher vorherrschende Auffassung normiert, nach welcher namentlich das Schriftformerfordernis für eine Gebührenvereinbarung nach § 34 entbehrlich war.[12]

 

Rz. 10

Der Kostenerstattungshinweis nach § 3a Abs. 1 S. 3 ist vom Anwendungsbereich für eine Gebührenvereinbarung nicht gesetzlich ausgenommen; § 3a Abs. 1 S. 4 suspendiert nur die Sätze 1 und 2 des § 3a Abs. 1. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Anwalt bei Abschluss einer Gebührenvereinbarung nach § 34 einen Hinweis nach § 3a Abs. 1 S. 3 erteilen muss. Denn für diesen Hinweis, dass der Gegner im Falle des Unterliegens nur die gesetzliche Vergütung erstatten muss, fehlt es im Rahmen von § 34 an einem relevanten Anwendungsbereich:

Im Regelfall scheitert die Hinweispflicht schon daran, dass die (vereinbarte) Beratungsgebühr nicht zu den erstattungsfähigen Kosten i.S.d. § 91 ZPO gehört und daher vom unterlegenen Gegner ohnehin nicht zu ersetzen ist. Die Kosten für eine Beratung gehören nämlich – von den Ausnahmefällen einer prozessvorbereitenden oder prozessbegleitenden Beratung abgesehen (vgl. dazu Rdn 43) – nicht zu den prozessbezogenen und damit auch nicht zu den erstattungsfähigen Kosten eines Rechtsstreits.

Auch in den seltenen Fällen, in denen die Beratungsgebühren ausnahmsweise erstattungsfähig sind,[13] weil der Mandant durch die Beratung die Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten und damit die Verfahrensgebühren erspart hat, scheitert die Anwendung der Hinweispflicht daran, dass der Schutzzweck von § 3a Abs. 1 S. 3 nicht einschlägig ist. Die Vorschrift bezweckt Warnung und Schutz des Mandanten bei Überschreiten der gesetzlichen Vergütung und einer nur begrenzt bestehenden Ausgleichspflicht des Gegners. Im Bereich der Beratung gibt es jedoch keine gesetzlichen Gebühren mehr, auf deren Überschreiten der Anwalt hinweisen könnte. Denn ohne Abschluss einer Gebührenvereinbarung richtet sich die Vergütung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts. Die entsprechenden Vorschriften (§§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB) sehen zwar für eine entgeltliche Geschäftsbesorgung wie den Anwaltsvertrag eine Vergütungspflicht, jedoch keine feste Vergütungshöhe vor. Es handelt sich bei den entsprechenden Vorschriften lediglich um eine Möglichkeit der Gebührenbestimmung. Gleichermaßen gibt es bei der Beratung von Verbrauchern keine feste Vergütung mehr, sondern lediglich eine Höchstgrenze ("jeweils höchstens...") für den Fall der fehlenden Gebührenvereinbarung.

Denkbar wäre lediglich ein Hinweis des Anwalts darauf, dass bei einer prozessbegleitenden oder prozessvorbereitenden Beratung die Beratungsgebühr nach umstrittener Ansicht allenfalls in Höhe der ersparten Verfahrensgebühr des Rechtsstreits erstattungsfähig ist und nach Ansicht anderer Gerichte eine Erstattungsfähigkeit sogar vollumfänglich ausscheidet. Dieser Hinweis hätte seine Wurzeln allerdings nicht im Abschluss der Gebührenvereinbarung, sondern in der umstrittenen Erstattungsfähigkeit der Beratungsgebühr im Rahmen von § 91 ZPO haben. Eine teleologische Auslegung von § 3a Abs. 1 S. 3 ergibt jedoch, dass der Anwalt nich...

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