Rz. 46

Es handelt sich um ein "Gespräch", die Beratung muss also mündlich oder telefonisch erfolgen, nicht schriftlich. Die schriftliche Zusammenfassung des Gesprächsergebnisses geht nicht über "Beratung", wohl aber über dieses erste Beratungs"gespräch" hinaus.[32] Ein entsprechender Hinweis an den Mandanten, der das Gespräch noch schriftlich zusammengefasst haben möchte, ist unbedingt zu empfehlen (d.h. also, dass ein Honorar auch über 190,00 EUR, maximal 250,00 EUR in Betracht kommt).

 

Rz. 47

Der Gebührentatbestand beginnt – entgegen dem Wortlaut – vor Beginn des Gesprächs. Beginn ist die Erteilung des Auftrags, verbunden mit der ersten Tätigkeit des Anwalts (z.B. das Studium vorab geschickter Akten) und nicht erst, wenn Rat oder Auskunft wenigstens teilweise erteilt sind. Die Beratung ist nicht anders zu behandeln als andere Tätigkeiten. Mit Auftrag und erster Tätigkeit, i.d.R. also mit Entgegennahme der Information, beginnt der Gebührentatbestand. Entsprechend dem Wortlaut des § 34 Abs. 1 RVG wird aber auch vertreten, dass § 34 RVG eine Erfolgsgebühr sei, dass also erst mit Durchführung des Gesprächs die Gebühr verdient wird.[33] Wenn das richtig wäre – m.E. entsteht die Gebühr wie jede andere mit der Entgegennahme der Information – wäre § 34 RVG der einzige Fall, in dem eine Erfolgsgebühr ohne Begleitgebühr gegeben ist. Wenn z.B. ein neuer Mandant Unterlagen zur Vorbereitung einer ersten Beratung schickt und es sich dann vor Beginn der Beratung anders überlegt, hätte der Anwalt die übermittelten Unterlagen durchgearbeitet, ohne dafür einen Cent zu verdienen.

[32] Nach AnwK-RVG/Onderka, § 34 Rn 111 ff. geht schon das übliche erste Beratungsgespräch "wegen Ehescheidung" über den Rahmen der Erstberatung hinaus, vgl. auch Enders, JurBüro 2005, 57.
[33] Gerold/Schmidt/Mayer, § 34 RVG Rn 18: Die Beratung beginnt zwar mit der Entgegennahme der Information, die Gebühr wird aber erst durch die Durchführung der Beratung ausgelöst; ebenso Mayer/Kroiß/Teubel/Winkler, § 34 Rn 37; OLG München JurBüro 1999, 298; AG Rastatt AnwBl. 1997, 677 m. abl. Anm. Madert; KostRspr. BRAGO § 20 Rn 16 m. abl. Anm. N. Schneider.

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