Rz. 201

Art. 8 des Niederlassungsabkommens zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien (Deutsch-Persisches Niederlassungsabkommen) vom 17.2.1929[135] lautet wie folgt:

Zitat

Art. 8

(1) Die Angehörigen jedes vertragsschließenden Staates genießen im Gebiet des anderen Staates in allem, was den gerichtlichen und behördlichen Schutz ihrer Personen und Güter angeht, die gleiche Behandlung wie Inländer.

(2) Sie haben insbesondere freien und völlig ungehinderten Zutritt zu den Gerichten und können vor Gericht unter den gleichen Bedingungen wie Inländer auftreten. Jedoch werden bis zum Abschluß eines besonderen Abkommens die Voraussetzungen für das Armenrecht und die Sicherheitsleistung für Prozeßkosten durch die örtliche Gesetzgebung geregelt.

(3) In Bezug auf das Personen-, Familien- und Erbrecht bleiben die Angehörigen jedes der vertragsschließenden Staaten im Gebiet des anderen Staates jedoch den Vorschriften ihrer heimischen Gesetze unterworfen. Die Anwendung dieser Gesetze kann von dem anderen vertragsschließenden Staat nur ausnahmsweise und nur insoweit ausgeschlossen werden, als ein solcher Ausschluß allgemein gegenüber jedem anderen Staat erfolgt.

 

Rz. 202

Das Schlussprotokoll enthält zu Art. 8 Abs. 3 des Abkommens folgende Erläuterung:

Zitat

"Die vertragsschließenden Staaten sind sich darüber einig, daß das Personen-, Familien- und Erbrecht, das heißt das Personalstatut, die folgenden Angelegenheiten umfaßt: Ehe, eheliches Güterrecht, Scheidung, Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft, Mitgift, Vaterschaft, Abstammung, Annahme an Kindes Statt, Geschäftsfähigkeit, Volljährigkeit, Vormundschaft und Pflegschaft, Entmündigung, testamentarische und gesetzliche Erbfolge, Nachlaßabwicklungen und Erbauseinandersetzungen, ferner alle anderen Angelegenheiten des Familienrechts unter Einschluß aller den Personenstand betreffenden Fragen."

 

Rz. 203

Art. 8 Abs. 3 des Abkommens begründet die Geltung des Staatsangehörigkeitsprinzips. Es gilt heute im Verhältnis zur Islamischen Republik Iran. Voraussetzung für die Anwendbarkeit ist auf dem Gebiet des Erbrechts nach allgemeiner Ansicht, dass der Erblasser ausschließlich die Staatsangehörigkeit des anderen Mitgliedstaates besaß.[136] Im Fall von Mehrstaatern[137] oder internationalen Flüchtlingen greift die Verweisungsnorm dagegen nicht ein.[138]

 

Rz. 204

Die Anknüpfung des Erbstatuts an die Staatsangehörigkeit des Erblassers harmonisierte bislang mit den autonomen Kollisionsnormen des deutschen wie auch des iranischen Rechts. Folge war, dass sich bislang eine Besonderheit aus deutscher Sicht allenfalls insoweit ergab, als die Rechtswahl gem. Art. 25 Abs. 2 EGBGB für iranische Staatsangehörige ausschied. Die Umstellung auf die Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt wird daher im Fall von in Deutschland lebenden Iranern sowie im Fall von im Iran lebenden deutschen Staatsangehörigen zu einer Abweichung von der Lösung der EuErbVO führen, soweit diese nicht für ihr Heimatrecht optiert haben, Art. 22 EuErbVO. Ein iranischer Erblasser wird daher auch dann nach iranischem Erbrecht beerbt, wenn er seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte.

[135] RGBl II 1930, S. 1002; in Kraft seit dem 11.1.1931, RGBl II 1931, S. 9. Nach dem Krieg wieder anwendbar gemäß der Bekanntmachung der Wiederanwendung vom 15.8.1955, BGBl 1955 II, S. 829. Ausführlich Schotten/Wittkowski, FamRZ 1995, 264; Staudinger/Dörner, Neubearb. 2007, Vorbem. zu Art. 25 f. EGBGB Rn 149.
[136] BGHZ 60, 68, 74; OLG Hamm FamRZ 1976, 29; Schotten/Wittkowski, FamRZ 1995, 265.
[138] BGH NJW 1990, 636.

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