Entscheidungsstichwort (Thema)

Deutsch-iranisches Niederlassungsabkommen Art. 8 Abs. 3

 

Leitsatz (amtlich)

Der Erteilung eines Erbscheins aufgrund gesetzlicher Erbfolge zugunsten der Ehefrau eines deutschiranischen Staatsangehörigen steht nicht entgegen, dass die der Form des Ortsrechts entsprechende Eheschließung in einem Drittstaat (hier: Kalifornien) im Iran nicht anerkannt wird.

 

Normenkette

EGBGB Art. 5, 11, 13, 25

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 16.02.2009; Aktenzeichen 7 T 9757/08)

AG Nürnberg (Aktenzeichen VI 2965/07)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) bis 7) gegen den Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 16.2.2009 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten zu 2) bis 7) haben die der Beteiligten zu 1) im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Verfahren der Beschwerde und der weiteren Beschwerde wird jeweils auf 135.000 EUR festgesetzt; insoweit wird der Beschluss des LG abgeändert.

 

Gründe

I. Der kinderlose Erblasser ist am 8.9.2007 im Alter von 61 Jahren verstorben. Der Erblasser lebte auch in Deutschland und besaß sowohl die iranische als auch - seit etwa 2000 - die deutsche Staatsangehörigkeit. Eine letztwillige Verfügung liegt nicht vor. Die Beteiligten zu 2) - 7) sind seine Geschwister. Der Wert des Nachlasses in Deutschland beträgt rund 270.000 EUR. Für das im Iran befindliche Vermögen liegen keine Unterlagen vor.

Die Beteiligte zu 1) bezeichnet sich als Ehefrau des Erblassers; sie ist ebenfalls iranische und seit etwa 2004 auch amerikanische Staatsangehörige. Sie hat vorgetragen, mit dem Erblasser 1996 im Iran und 1997 in Kalifornien/USA die Ehe geschlossen zu haben. Sie hat Kopien der in Kalifornien ausgestellten Heiratsurkunde vom 27.6.1997 sowie der beglaubigten Übersetzung und der Apostille vorgelegt. Des Weiteren hat sie in Kopie die im Tresor des Erblassers aufgefundene iranische Heiratsurkunde eingereicht sowie deren amtlich beglaubigte Übersetzung aus dem persischen, erstellt durch den amtlichen Übersetzer der Justizbehörde in Teheran am 26.7.1997. Sie hat die Erteilung eines Erbscheins aufgrund gesetzlicher Erbfolge beantragt, der sie als Miterbin zu ½, die Beteiligten zu 2) bis 7) als Miterben zu je 1/12 ausweist.

Die Beteiligten zu 2) bis 7) sind dem Antrag entgegengetreten und haben die Erteilung eines Erbscheins als Miterben zu je 1/6 beantragt mit der Begründung, die Beteiligte zu 1) habe nicht wirksam die Ehe mit dem Erblasser geschlossen. Sie haben insbesondere darauf verwiesen, dass die Eheschließung bei den iranischen Behörden nicht registriert und im Ausweis des Erblassers nicht vermerkt sei. Die im Safe des Erblassers aufgefundene Heiratsurkunde sei zwar von der Beteiligten zu 1 und dem Erblasser unterschrieben, im Übrigen aber ebenso wie der Eintrag im Heiratsbuch des Notars gefälscht, wahrscheinlich durch dessen drogenabhängigen Sohn. An dem angegebenen Tag sei der Erblasser nicht im Iran, sondern in Dubai gewesen, wie sich aus den Sichtvermerken in seinem Reisepass ableiten lasse.

Das Nachlassgericht hat zur Frage der Wirksamkeit der Eheschließung des Erblassers mit der Beteiligten zu 1) ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. K, Institut für internationales und ausländisches Privatrecht der Universität Köln, eingeholt. In seinem Gutachten vom 22.9.2008 kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die Eheschließung im Iran wirksam sei, ebenso diejenige in den USA. Mit Beschluss vom 30.9.2008 kündigte das Nachlassgericht die Erteilung des von der Beteiligten zu 1) beantragten Erbscheins an.

Gegen diese Entscheidung legten die Beteiligten zu 2) bis 7) Beschwerde ein, die mit Beschluss des LG vom 19.2.2009 zurückgewiesen wurde. Mit der weiteren Beschwerde beanstanden die Beteiligten zu 2) bis 7) insbesondere, das LG habe Art. 8 des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens verkannt, denn wenn die iranische Republik die in Kalifornien geschlossene Ehe nicht anerkenne, dürfe der deutsche Staat sie auch nicht anerkennen. Hinsichtlich der angeblichen Eheschließung in Nour/Iran habe das LG weder den Aufenthalt des Erblassers in Dubai zur dieser Zeit berücksichtigt, noch die Fälschung der Unterschrift des Notars auf der Heiratsurkunde sowie der Unterschriften der Eheschließenden im Notarbuch und die fehlende Registrierung der Ehe.

II. Die zulässige weitere Beschwerde ist nicht begründet.

1. Das LG hat im Wesentlichen ausgeführt:

Die Erbfolge sei im Vorbescheid des Nachlassgerichts zutreffend dargestellt. Der Einwand der Beschwerdeführer, die Beteiligte zu 1) sei mit dem Erblasser nicht wirksam verheiratet gewesen, sei unbegründet. Für die materiellen Voraussetzungen der Eheschließung sei nach Art. 13 EGBGB das iranische Zivilgesetz maßgeblich. Dieses bestimme in § 1062 ZGB, dass eine Ehe als Folge eines Angebots und einer Annahme mit Wörtern entstehe, die eindeutig auf die Absicht, eine Ehe eingehen zu wollen, schließen ließen. Diese Voraussetzungen lägen vor. Die im Tresor d...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge