Rz. 11

Das BGB kennt verschiedene Formen der Leistungsstörungen mit unterschiedlichen Rechtsfolgen. Beim Schuldnerverzug kann die Leistung vom Schuldner grundsätzlich noch erbracht werden. Es wird jedoch zu spät geleistet. Das Gesetz spricht dem Gläubiger für diesen Fall nach § 280 Abs. 1 BGB einen Schadenersatzanspruch gegen den Schuldner wegen dieser Pflichtverletzung zu.[17] Die besonderen Voraussetzungen des Schuldnerverzuges hat der Gesetzgeber in § 286 BGB geregelt.[18]

 

Rz. 12

Nach §§ 286, 280 BGB sind folgende Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch aus Verzug zu prüfen:

Liegt ein Schuldverhältnis vor?
Wurde die vom Schuldner zu erbringende (Gegen-)Leistung nicht erbracht (Nichtleistung)?
Ist die Leistung noch möglich?
Ist der geltend gemachte Anspruch fällig?
Wurde der Anspruch gemahnt oder ist die Mahnung im Einzelfall, insbesondere auch nach §§ 286 Abs. 2, 3 BGB, entbehrlich?
Beruht die Nichtleistung auf einem Verschulden des Schuldners?
Ist die Forderung noch durchsetzbar?
Ist durch die verzögerte Zahlung bzw. Nichtleistung ein Schaden entstanden?
 

Rz. 13

Liegen die Voraussetzungen des Verzuges vor, muss nach Verzugseintritt ein Verzögerungsschaden eingetreten sein. Dieser Schaden ist dann nach §§ 280, 286, 288, 249 BGB zu ersetzen. Eine klassische Schadensposition stellen die Rechtsverfolgungskosten und darunter die Inkassokosten dar. Die Höhe des Schadens ist im Einzelfall festzustellen.

Eine Einschränkung der Erstattungsfähigkeit kann sich sodann aus dem Aspekt der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB sowie – als spezielle Ausprägung – § 13e Abs. 1 RDG ergeben.

 

Hinweis

Zu beachten ist, dass § 13e Abs. 1 RDG – wie schon § 4 Abs. 5 RDGEG – keine Anspruchsgrundlage für die Erstattung von Rechtsverfolgungskosten darstellt. Vielmehr ist zunächst nach dem Erstattungsanspruch und dessen Voraussetzungen dem Grunde nach zu fragen, um im zweiten Schritt den Schaden der Höhe nach festzustellen. Erst dann stellt sich die Frage nach der betragsmäßigen Begrenzung gemäß § 13e Abs. 1 RDG. Wird im zweiten Schritt schon aufgrund der Vergütungsvereinbarung der Schaden am RVG gemessen, kommt es auf die Begrenzung schon nicht mehr an.

[17] § 280 Abs. 1 BGB ersetzt insoweit die Regelung vor der Schuldrechtsreform in § 286 Abs. 1 BGB a.F., was im Hinblick auf die Sichtung und Relevanz älterer Literatur und Rechtsprechung zu berücksichtigen ist.
[18] Die Norm entspricht weitgehend der vor der Schuldrechtsreform maßgeblichen Regelung in § 284 Abs. 1–3 BGB a.F. Auf die vor der Schuldrechtsreform ergangene Rechtsprechung kann deshalb noch zurückgegriffen werden.

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