Rz. 311

Entscheidend für die Bewertung des Gegenstandes ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Entstehung der Gebühr aufgrund der anwaltlichen Tätigkeit. Demnach ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Gebührentatbestand durch die auftragsgemäße Tätigkeit des Rechtsdienstleister ausgelöst wurde.[621] Auf die Fälligkeit der Gebühr kommt es nicht an. Die Prüfung und Festlegung des Wertes ist für jede Gebühr gesondert vorzunehmen.

 

Beispiel

Der Rechtsdienstleister wird von seinem Mandanten beauftragt, eine Forderung in Höhe von 1.600 EUR vorgerichtlich einzuziehen. Nach dem ersten Aufforderungsschreiben zahlt der Schuldner einen Betrag von 600 EUR. Wegen der Restforderung wird eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen.

Der Rechtsdienstleister hat seine Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 Abs. 2 VV RVG auf dem Wert von 1.600 EUR abzurechnen und die Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 Nr. 2 VV RVG auf den Wert von 500 EUR, da zum Zeitpunkt des Abschlusses der Ratenzahlungsvereinbarung über die bereits gezahlten 600 EUR eine Einigung nicht mehr erforderlich war und unter Anwendung von § 31b RVG 50 % des noch zum Zeitpunkt der Einigung offenstehenden Betrages von 1.000 EUR zu berücksichtigen ist.

[621] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe/Mayer, RVG, § 2 Rn 19 und Schneider/Wolf/Onderka, RVG, § 2 Rn 32.

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