Rz. 368
Die Hebegebühr nach Nr. 1009 VV RVG entsteht nicht für jeden Zahlungseingang, sondern für die Weiterleitung des Zahlungseingangs an den Gläubiger und Auftraggeber; diese ist Anknüpfungspunkt. Dabei kann unter Berücksichtigung eines Vorschussrechtes – soweit vereinbart – allerdings auch bereits mit dem Zahlungseingang eine entsprechende Abrechnung im Erstattungsverhältnis erfolgen. Bei Zahlungsvereinbarungen kann sie demnach im Zahlungsplan Berücksichtigung finden.
Hinweis
Keine Hebegebühr entsteht für die "Auszahlung" der eigenen Vergütung vom Treuhandkonto auf das eigene Geschäftskonto des Rechtsdienstleisters.
Sie fällt dann nur unter den nachfolgend genannten weiteren strengen Voraussetzungen an. Es ist zwischen dem Anfall und der Erstattungsfähigkeit zu unterscheiden. Letzteres ist nur gegeben, wenn
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der Schuldner an den Rechtsdienstleister – d.h. nicht unmittelbar an den Gläubiger – zahlt, ohne hierzu aufgefordert zu sein, insbesondere um eine Zwangsvollstreckung zu vermeiden; Dieser Fall ist gegeben, wenn der Rechtsdienstleister den Schuldner ausdrücklich auffordert, den rückständigen Betrag auf ein bestimmtes Konto des Gläubigers zu zahlen, der Schuldner die Zahlung dann aber auf ein Konto des Rechtsdienstleisters veranlasst. |
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der Schuldner sich in einem Vergleich ausdrücklich zur Zahlung an den Rechtsdienstleister verpflichtet; Diese Konstellation ergibt sich, wenn in einem Ratenzahlungsvergleich der Schuldner die Forderung gegenüber dem Gläubiger anerkennt, sich verpflichtet, sie gegenüber dem Gläubiger durch eine Ratenzahlung auszugleichen, dann aber vereinbart wird, dass die Raten – insbesondere aus Überwachungsgründen und um auf die Nichtzahlung unmittelbar reagieren zu können – an den Rechtsdienstleister zu zahlen sind, der gegenüber dem Gläubiger abrechnet und bei Nichtzahlung unmittelbar weitere Beitreibungsmaßnahmen einleiten kann. |
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besondere Gründe in der Person oder in dem Verhalten des Schuldners vorliegen, die die Einschaltung eines Rechtsdienstleisters (in den Zahlungsvorgang) rechtfertigen wie z.B.
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vorherige unregelmäßige Zahlungen, |
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eine Beitreibung nur durch langwierige Pfändungen, |
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eine notwendige Überwachung der Raten erscheint geboten, |
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es handelt sich um eine schwierige Rechtslage; |
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der Rechtsdienstleister den Schuldner zur Zahlung an sich auffordert und zugleich auf die dadurch entstehenden Kosten hinweist; |
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der Auftraggeber im Ausland wohnt. |
Die Rechtsprechung ist nicht ganz einheitlich. So sind auch Entscheidungen bekannt, in denen eine Erstattungsfähigkeit in den vorgenannten Fällen in Zweifel gezogen wurde. Dies gilt auch, wenn eine Zahlungsaufforderung nur Konten des Bevollmächtigten aufzeigt, wenn der Gläubiger zur Zahlung an den Rechtsdienstleister auffordert oder wenn die Auskehrung des Gerichtsvollziehers auch direkt an den Gläubiger hätte erfolgen können.
Rz. 369
Die Hebegebühr beträgt nach Nr. 1009 VV RVG
Bei einer Zahlung von bis |
Abstrakt |
Absolut |
0 EUR bis 100 EUR |
1 % des gezahlten Betrages, mindestens jedoch 1,00 EUR |
1,00 EUR |
100,01 EUR bis 2.500,00 EUR |
1 % des gezahlten Betrages, mindestens jedoch 1,00 EUR |
1,00 EUR bis 25,00 EUR |
2.500,01 EUR bis 10.000,00 EUR |
0,5 % des Mehrbetrages über 2.500 EUR |
25,00 EUR für 2.500 EUR zuzüglich 0 bis 37,50 EUR für den überschießenden Betrag |
10.000,01 EUR bis ... EUR |
0,25 % des Mehrbetrages über 10.000 EUR |
25,00 EUR für 2.500 EUR 37,50 EUR für 2.500 bis 10.000 EUR zuzüglich 0,25 % des 10.000 EUR übersteigenden Betrages |
Die Gebühr berechnet sich dabei nicht aus der Summe aller Zahlungen, sondern aus jeder einzelnen weitergeleiteten Zahlung. Nimmt der Gläubiger also vom Schuldner mehrere Teilzahlungen entgegen, die er aber nicht jeweils getrennt, sondern in Summe weiterleitet, berechnet sich die Hebegebühr nur einmal aus dem höheren Weiterleitungsbetrag und nicht mehrfach aus den geringeren Teilzahlungen des Schuldners. Eine einzelne Weiterleitung im Rechtssinne liegt auch vor, wenn sie in einer Sammelabrechnung des Rechtsdienstleisters gegenüber dem Gläubiger in einer Vielzahl verschiedener Inkassofälle erfolgt.
Abzustellen ist auf den tatsächlichen Zahlungsbetrag, d.h. weitergeleitete Nebenforderungen und Zinsen werden ebenfalls berücksichtigt. Da es sich um eine Gebühr handelt, fällt daneben auch die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG an. Dabei ist zu beachten, dass jede Auszahlung eine gesonderte Pauschale auslöst. Die Mindestvergütung beträgt so je Auszahlung tatsächlich 1,20 EUR.