Rz. 216
Der Gläubiger hat gegen den Schuldner unter den vorstehend erläuterten Voraussetzungen nach §§ 286, 280 BGB einen Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens oder einen korrespondierenden Anspruch aus dem Deliktsrecht.
Während ein Rechtsanwalt keine gesonderte Vergütungsabrede treffen muss und dann nach §§ 675, 612 Abs. 2 BGB das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz als "Taxe" den Auftrag im Übrigen ergänzt, beruht der Vergütungsanspruch des Inkassodienstleisters stets auf der vertraglichen Vereinbarung mit dem Gläubiger, auch wenn nach §§ 675, 612 Abs. 2 BGB auch eine ortsübliche Vergütung denkbar wäre. Der Verzugsschaden in Form des Vergütungsanspruches ist in beiden Fällen allerdings aus dem Mandats- bzw. Inkassovertrag herzuleiten und zu begründen. Deshalb können Inkassodienstleister im Erkenntnisverfahren mit der lapidaren Begründung: "Durch die Tätigkeit des Inkassodienstleisters sind Inkassokosten in Höhe von … EUR entstanden, die der Schuldner zu ersetzen hat." nicht durchdringen. Vielmehr ist darzulegen, wann mit welchem Inhalt ein Inkassovertrag geschlossen wurde, ab wann die darzulegenden Verzugsvoraussetzungen vorliegen und welche Vergütungsansprüche nach Verzugseintritt entstanden sind.
Da der Richter wegen des Charakters der Inkassokosten als Nebenforderungen nach § 139 ZPO auf den unschlüssigen Vortrag nicht hinweisen muss, werden Klagen mit unzureichender Begründung insoweit regelmäßig abgewiesen. Das steht nicht in Zusammenhang mit der Frage, ob Inkassokosten überhaupt ersatzfähig sind, sondern mit unzureichendem Sachvortrag. Die Verantwortung dafür liegt bei den beauftragten Rechtsanwälten.
Rz. 217
Die Geltendmachung und Zuerkennung eines Anspruches auf Ersatz von Inkassokosten setzt also voraus, dass vom Gläubiger im Rahmen einer streitigen Auseinandersetzung dargelegt wird, dass die Voraussetzungen der Ersatznorm erfüllt sind und ihm ein Schaden entstanden ist. Ein Schaden ist nur gegeben, wenn der Gläubiger tatsächlich eine Inkassovergütung an den Inkassodienstleister gezahlt hat
Hinweis
Dabei ist zu beachten, dass auch die Abtretung an Erfüllung statt nach § 364 BGB eine gesetzlich vorgesehene Form der Erfüllung der Vergütungspflicht ist. Dabei wird der Erstattungsanspruch nicht immer gänzlich abgetreten, sondern vielfach auch nur teilweise, so dass der Gläubiger insbesondere in – zu einem bestimmten Zeitpunkt – noch nicht erfolgreich abgeschlossenen Fällen eine Teilvergütung in bar zahlt, im Übrigen seinen Erstattungsanspruch abtritt und der Inkassodienstleister die Forderung in die sogenannte Langzeitüberwachung übernimmt. Am Ende übernimmt der Inkassodienstleister einen Teil des Liquiditätsrisikos vom Gläubiger. Dafür erhält er eine allein vom Gläubiger zu zahlende Erfolgsprovision. Durchaus üblich ist auch, dass der Auslagenersatzanspruch (Drittauslagen) nicht an Erfüllung statt abgetreten wird, sondern der Gläubiger diese unmittelbar zu tragen hat. Die Abtretung an Erfüllung statt findet dabei regelmäßig nicht im Zeitpunkt des Entstehens des Vergütungsanspruches, sondern zu einem sehr viel späteren Zeitpunkt statt, so dass die Ansprüche berechtigt auch im Namen des Gläubigers geltend gemacht und ggfs. auch tituliert werden.
oder hierzu jedenfalls verpflichtet ist.
Hinweis
Dem Gläubiger steht unabhängig von dem Zeitpunkt der Erfüllung des Vergütungsanspruches ein Zahlungs- und nicht nur ein Freistellungsanspruch zu. Bei dem Vertrag zwischen dem Gläubiger und einem Rechtsdienstleister handelt es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter, §§ 675, 611 BGB. Danach ist vorbehaltlich abweichender vertraglicher Bestimmungen die Vergütung nach § 614 S. 1 BGB nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Hauptforderung wie der Nebenforderungen sind die Rechtsverfolgungskosten, deren Erstattung verlangt wird, also regelmäßig noch nicht fällig. Das hat zugestandenermaßen immer wieder die Frage aufgeworfen, ob dem Gläubiger lediglich ein Freistellungs- oder auch ein Zahlungsanspruch zusteht. Höchstrichterlich ist die Frage im Sinne eines Zahlungsanspruchs entschieden. Dies entspricht auch einhelliger Ansicht in der Literatur. Nicht nur aus pragmatischen Gründen und zur Beschleunigung des Einziehungsprozesses, sondern auch aus Rechtsgründen ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Gläubiger nicht nur einen Freistellungsanspruch, sondern unmittelbar einen Zahlungsanspruch hat, wenn der Schuldner den Ausgleich der Rechtsverfolgungskosten verweigert oder er unter Fristsetzung hierzu fruchtlos aufgefordert wurde. Danach ist der Geschädigte, der Gläubiger, fortgesetzt dem Vergütungsanspruch ausgesetzt und es ist auch nicht einzusehen, den Schädiger in anderer Weise zu privilegieren. Wer auf eine Gläubigermahnung nicht reagiert, nicht einmal um einen Zahlungsaufschub nachsucht, muss damit rechnen, dass die Forderung mit Hilfe eines Rechtsdienstleisters kostenpflichtig eingezogen wird.
Grundlage für den Erstattungsanspruch ist a...