Abzusehen ist endlich von einer Sonderregelung für Tätigkeiten von Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten oder Inkassodienstleistern, die der Durchsetzung einer bereits titulierten Forderung dienen und für die insbesondere Inkassodienstleister in letzter Zeit häufig Kosten in Höhe einer Gebühr nach Nummer 2300 VV RVG mit einem Gebührensatz von 1,3 geltend machen. Zwar erscheint (auch) die Geltendmachung einer solchen Gebühr gegenüber dem Schuldner unbillig, jedoch besteht für sie schon derzeit keine Rechtsgrundlage. Soweit ein Gläubiger einer Rechtsanwältin, einem Rechtsanwalt oder einem Inkassodienstleister den Auftrag erteilt, nach einer vorzuschaltenden Zahlungsaufforderung erforderlichenfalls den Titel zu vollstrecken, entsteht eine Gebühr nach Nummer 3309 VV RVG mit einem Gebührensatz von 0,3, und zwar unabhängig davon, ob bereits die Zahlungsaufforderung erfolgreich ist oder die Vollstreckung eingeleitet werden muss (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl. 2017, VV 3309, Rn 432). Insoweit handelt es sich dann um vom Schuldner zu erstattende Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 der Zivilprozessordnung (ZPO) (in Verbindung mit § 4 Abs. 4 S. 1 RDGEG). Erteilt ein Gläubiger einer Rechtsanwältin, einem Rechtsanwalt oder einem Inkassodienstleister dagegen nur den Auftrag, zur Zahlung einer titulierten Forderung aufzufordern, kommt gebührenrechtlich nicht die Nummer 3309 VV RVG, sondern die Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 oder 2301 VV RVG zur Anwendung (vergleiche Müller-Rabe, a.a.O., Rn 445; Volpert in: Gebauer/Schneider, RVG, 8. Aufl. 2017, VV 3309, Rn 74; Rehberg/Schons/Vogt/Feller/Hellstab/Jungbauer/Bestelmeyer/Frankenberg, RVG, 6. Aufl. 2015, S. 1267). Die Frage, ob diese im Verhältnis zwischen Gläubiger und Rechtsanwältin, Rechtsanwalt oder Inkassodienstleister entstandenen Kosten vom Schuldner zu ersetzen sind, bestimmt sich dann allerdings nicht nach § 788 ZPO, da es sich nicht um Kosten der Zwangsvollstreckung handelt. Eine Ersatzfähigkeit der Kosten als Verzugsschaden nach den §§ 280, 286 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) käme höchstens in Betracht, soweit sie aus Sicht des Gläubigers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren und der Gläubiger durch seinen Auftrag seine aus § 254 Abs. 2 S. 1 BGB folgende Schadensminderungsobliegenheit nicht verletzt hat. Da zur Durchsetzung einer titulierten Forderung gesetzlich jedoch nur noch die Zwangsvollstreckung mit der Gebührenfolge der Nr. 3309 VV RVG vorgesehen ist, besteht schadensersatzrechtlich kein anerkennenswertes Interesse mehr an einem von einem Vollstreckungsauftrag abgekoppelten gesonderten Auftrag zur Zahlungsaufforderung, so dass bei einem solchen selbst im Erfolgsfall jedenfalls keine über 0,3 hinausgehende Gebühr mehr ersetzt verlangt werden kann. Im Fall des Misserfolgs kann aus der gesonderten Zahlungs-aufforderung zudem keine zusätzliche Gebühr zu der nach Nr. 3309 VV RVG ersetzt verlangt werden.