Rz. 231
Schlussendlich sind Modelle anzutreffen, in denen der Inkassodienstleister neben der Vergütung nach dem RVG oder ausschließlich eine Erfolgsvergütung erhält. Die Erfolgsvergütung entsteht dann nur für den Fall, dass die Hauptforderung auch tatsächlich eingezogen werden kann. Sie bezieht sich in der Regel der Höhe nach auf einen zu bestimmenden Anteil von der Hauptforderung. Die Frage nach den Inkassokosten stellt sich bei einer ausschließlichen Erfolgsprovision dann nicht, weil solche nicht gesondert geltend gemacht werden.
Rz. 232
Hinweis
Das Modell der reinen Erfolgsprovision birgt für den Inkassodienstleister ein erhebliches betriebswirtschaftliches Risiko, da er die Vergütung nur dann erhält, wenn ihm die erfolgreiche Einziehung der Forderung gelingt. Dies ist auch, aber eben nicht nur von Faktoren abhängig, die er beeinflussen kann.
Um im Rahmen einer Mischkalkulation betriebswirtschaftlich erfolgreich arbeiten zu können, bestimmt sich die Höhe der Erfolgsvergütung in der Praxis danach, in welchem Stadium der Inkassodienstleister die Forderung erhält. Je später sie ihm zur Einziehung übergeben wird, umso höher ist die geschuldete Erfolgsvergütung.
Die Erstattung einer Erfolgsvergütung wirft schadensrechtlich besondere Probleme auf.
Es entspricht zunächst der ganz überwiegenden Auffassung, dass der Schuldner grundsätzlich nicht zur Erstattung einer Erfolgsvergütung neben einer sonstigen Vergütung nach Maßgabe des RVG verpflichtet ist. Streitig ist die Frage dort, wo der Inkassodienstleister lediglich eine Erfolgsvergütung erhält. Hier werden differenzierende Auffassungen vertreten.
Die Frage nach der Erstattungsfähigkeit stellt sich insbesondere dann, wenn die Erfolgsvergütung statt einer Vergütung nach dem RVG oder einer bearbeitungsabhängigen Einzel- oder Pauschalvergütung geschuldet wird. In diesem Fall ersetzt nämlich die Erfolgsvergütung lediglich die ansonsten berechtigte Bearbeitungsvergütung. Die Bedeutung einer solchen Vereinbarung liegt lediglich darin, dass der Gläubiger diese Methode wählt, um das wirtschaftliche Risiko der Forderungseinziehung auf den Inkassodienstleister zu übertragen. Wird die beigetriebene Hauptforderung um die Erfolgsvergütung geschmälert, ist dem Gläubiger in dieser Höhe ein Schaden entstanden.
Rz. 233
Beispiel
Der Schuldner zahlt eine Rechnung von 2.000 EUR nicht. Nach Verzugseintritt und einem entsprechenden Hinweis übergibt der Gläubiger den weiteren Forderungseinzug einem Inkassodienstleister gegen:
Fall 1: Zahlung einer Pauschalvergütung von 200 EUR brutto inklusive Auslagenpauschale zuzüglich der konkret nachweisbaren Auslagen.
Fall 2: Zahlung einer Erfolgsprovision in Höhe von 10 % der Forderung.
Muss das gesamte beauftragte Leistungsspektrum des vorgerichtlichen Inkassos durchlaufen werden, bis der Schuldner die Hauptforderung zahlt, gibt es keinen Zweifel daran, dass der Schuldner die Inkassokosten im Fall 1) erstatten muss, insgesamt also 2.200 EUR zu entrichten hat. Der Rechtsanwalt würde für die Forderungseinziehung unter Annahme einer 0,9-Geschäftsgebühr eine Gesamtvergütung von 201,59 EUR brutto erhalten, so dass eine Verminderung der Inkassokosten auch unter dem Gesichtspunkt von § 13e Abs. 1 RDG oder der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB nicht in Betracht kommt.
Es ist nur schwer erklärbar, dass der Gläubiger im zweiten Fall die Erfolgsprovision selbst, d.h. ohne Erstattungsanspruch gegen den Schuldner, tragen müsste und der Schuldner letztlich nur die Hauptforderung in Höhe von 2.000 EUR ausgleicht. Auch in diesem Fall ist dem Gläubiger ein Schaden von 200 EUR entstanden. Allein der Umstand, dass er eine pauschalierende Vergütung wählt und dabei das Realisierungsrisiko auf den Inkassodienstleister überträgt, kann nicht dazu führen, dass die Erstattungsfähigkeit dieses Schadens verloren geht.
Gläubiger und Inkassodienstleistern kann allerdings nur geraten werden, hier andere vertragliche Vereinbarungen zu wählen. So kann auf eine Vergütung nach Maßgabe des RVG abgestellt werden und der Erstattungsanspruch nach § 364 BGB an den Inkassodienstleister abgetreten werden. Eine zusätzlich vereinbarte Erfolgsprovision ist dann das Entgelt für die Übernahme des Liquiditätsrisikos des Schuldners durch den Inkassodienstleister. Sie kann sich der Höhe nach im Verhältnis zur Realisierungswahrscheinlichkeit für den Erstattungsanspruch bestimmen.
Rz. 234
In der Praxis ist die aufgezeigte Variante die Regel, wenn der Gläubiger das Liquiditätsrisiko des Schuldners nicht tragen möchte.
Hinweis
Der Gläubiger hat bei der Beauftragung eines Rechtsanwaltes dessen Vergütung unabhängig von der Frage zu tragen, ob dessen Bemühungen Erfolg zeigen oder nicht. Zwar ist es rechtlich denkbar, dass der Rechtsanwalt auf einen Teil seiner Vergütung verzichtet. Dies ist aber betriebswirtschaftlich kaum darstellbar.
Vor diesem Hintergrund sucht der Gläubiger Möglichkeiten jedenfalls "kein gutes Geld schlechtem hinterherwerfen zu müssen." Die Lösung liegt in der Abtretun...