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Mit der Schuldrechtsreform hat der Gesetzgeber weitgehend darauf verzichtet, eine eigene Regelung über den Verzugsschaden zu treffen, wie sie früher in §§ 286–290 BGB a.F. enthalten waren. Stattdessen hat er den Begriff der Pflichtverletzung als zentralen Begriff des Leistungsstörungsrechts eingeführt. Dieser Begriff findet sich bereits in der Überschrift zu § 280 BGB ("Schadensersatz wegen Pflichtverletzung") sowie auch in § 280 Abs. 1 S. 1; dieser lautet: "Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen." Dabei ist, den Gesetzesmaterialien zufolge, die Pflichtverletzung als ein "objektiv nicht dem Schuldverhältnis entsprechendes Verhalten des Schuldners" zu definieren, und zwar unabhängig von der Frage, ob der Schuldner dieses Verhalten auch zu vertreten hat – die Frage des Vertretenmüssens wird nämlich erst im Kontext von Satz 2 bedeutsam.

 

Hinweis

Diese Feststellung ist nicht ganz unbedeutend, dokumentiert sie doch, dass der Schuldner "Täter" der Pflichtverletzung und nicht "Opfer" von Machenschaften des Gläubigers oder seiner Rechtsdienstleister ist. Es darf im System des Schuldrechtes wie in der gesellschaftlichen Akzeptanz nicht in Frage gestellt werden, dass der Schuldner grundsätzlich und dauerhaft verpflichtet ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen. Der Gläubiger, der seine Ansprüche mit Hilfe von Rechtsdienstleistern nachdrücklich verfolgt, hat hierauf einen – auch verfassungsrechtlich gesicherten – Rechtsverfolgungsanspruch. Die Rechtsdienstleister wiederum sind die anerkannten Werkzeuge des Rechtsstaates. Daran ändert der Umstand, dass niemand gerne an Pflichtverletzungen erinnert wird, nichts. Es wäre deshalb wünschenswert, wenn zumindest mit der gleichen Vehemenz, mit der gefordert wird, die wirtschaftliche und soziale Existenz des Schuldners zu wahren und ihn vor Einziehungsmaßnahmen zu schützen, betont würde, dass die Verpflichtung am Ende beglichen werden muss.

Der Verzug stellt also eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 S. 1 BGB dar, so dass der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens nach Maßgabe der §§ 249 ff. BGB verlangen kann. Einzig für die Verzinsung der nicht erfüllten Forderung trifft § 288 BGB eine eigenständige Regelung. Im Übrigen finden sich die Regelungen über den Umfang des Schadensersatzes bei vertraglichen wie deliktischen Ansprüchen in §§ 249 ff. BGB, so dass die Darstellung zusammenfassend erfolgen kann.

 

Hinweis

§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB, wonach eine Pflichtverletzung nicht begründet wird, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, kommt wegen § 286 Abs. 4 BGB insoweit keine eigenständige Bedeutung zu. Allerdings hat der Schuldner nach allgemeiner Meinung verschuldensunabhängig für das Vorhandensein von Geld einzustehen, was aus der Existenz des Insolvenzrechtes begründet wird.[237]

Soweit sich der Anspruch auf die Erstattung der Inkassokosten aus einer vertraglichen Vereinbarung ergibt, ist dort auch die Höhe zu regeln.[238] Es bedarf deshalb keiner weiteren Ausführungen zu dieser Frage. Im Hinblick auf eine mögliche AGB-Kontrolle der vertraglichen Regelung kommt es nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB insbesondere darauf an, ob sich die Vereinbarung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, in Einklang bringen lässt. Bezugspunkt ist dabei auch der Schadensersatzanspruch nach §§ 249 ff. BGB, so dass die nachfolgenden Ausführungen insoweit vergleichend herangezogen werden können. Dabei wird nunmehr auch § 13e und f RDG[239] in den Blick zu nehmen sein, der eine Erstattungsfähigkeit von Kosten ausschließt, die die Vergütung nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes übersteigt. Aufgrund der vertraglichen Vereinbarung und der sie tragenden Privatautonomie ist allerdings ein Überschreiten dieser Sätze nicht gänzlich ausgeschlossen, weil – anders als bei gesetzlichen Erstattungsansprüchen – der Schuldner auch zum Erstattungsgrund eine eigenständige Entscheidung getroffen hat.

Art und Umfang des Schadensersatzanspruches ergeben sich also aus den §§ 249 ff. BGB. Dabei sind vorliegend nur die Aspekte zu betrachten, die sich auf die Erfüllung einer Geldforderung und die hiermit in Zusammenhang stehenden Rechtsverfolgungskosten, zu denen auch die Vergütungsansprüche der Rechtsanwälte und der Inkassodienstleister (Inkassokosten) gehören, beziehen.

[237] Vgl. BGH, NJW 2015, 1296; BGH, NJW 1989, 1276; BGH, NJW 1975, 1108; Müko-BGB/Grundmann, 8. Aufl. 2019, § 276 Rn 180 m.w.N.
[238] Ggf. unter Rückgriff auf § 612 Abs. 2 BGB.
[239] Zuvor § 4 Abs. 5 RDGEG.

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