Rz. 16

Der mittels Prozess-/Verfahrenskostenhilfe (immer nur für die jeweilige Instanz) beigeordnete Rechtsanwalt, § 121 ZPO, §§ 78 ff., 138 FamFG, § 11a ArbGG, § 116 VwGO, § 73a SGG, § 142 FGO, erhält die nach dem RVG entstandenen Gebühren aus der Landeskasse, § 45 Abs. 1 RVG. Weil die Bezahlung der Gebühren damit gesichert ist, ist die Übernahme derartiger Mandate – für welche die erforderliche materiell-rechtliche Erfolgsaussicht i.S.d. § 114 Abs. 1 ZPO besteht – grundsätzlich lohnend.

 

Rz. 17

Zu beachten sind allerdings bestimmte Besonderheiten und Nachteile bei der Geltendmachung und Abrechnung von Gebühren:

Beim Bewilligungsverfahren und dem anschließenden Rechtsstreit handelt es sich um dieselbe Angelegenheit nach § 16 Nr. 2 RVG. Demzufolge entsteht die Verfahrensgebühr nur einmal, § 15 Abs. 2 RVG. Die im PKH-Bewilligungsverfahren erwirtschaftete 1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3335 VV RVG, wird dann nur auf die 1,3-Verfahrensgebühr aufgestockt, Nr. 3100 VV RVG.
Dem beigeordneten Rechtsanwalt werden zudem Auslagen nach Nr. 7000 ff. VV RVG nur erstattet, wenn diese zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit erforderlich waren, § 46 Abs. 1 RVG. Im Hinblick auf die Reisekosten ist eine gerichtliche Feststellung der Erforderlichkeit einer Reise im Festsetzungsverfahren bindend, § 46 Abs. 2 S. 1 RVG, wobei allerdings die Landeskasse die Beweislast für behauptete mangelnde Erforderlichkeit trägt.
Der Rechtsanwalt, welcher sich für den Antragsgegner meldet, erhält keine Vergütung für seine Tätigkeit im PKH-Prüfungsverfahren. Das gilt auch, wenn er bereits substantiiert zum angekündigten Klagevorbringen im PKH-Antrag des Antragstellers vorträgt. Im Falle einer Beiordnung aufgrund hinreichender Erfolgsaussicht für die Verteidigung seines Auftraggebers gegen die (zugestellte) Klage erhält er dann die Verfahrensgebühr nach Nr. 3335 VV RVG. Diese Konstellation setzt zumeist voraus, dass das Gericht eine Beweisaufnahme für erforderlich hält, denn nur dann bestehen sowohl für das Klagebegehren als auch für die Verteidigung die erforderlichen Erfolgsaussichten nach § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO.[8]
Der für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellte Beiordnungsantrag eines nicht beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts enthält regelmäßig ein konkludentes Einverständnis mit einer dem Mehrkostenverbot des § 121 Abs. 3 ZPO entsprechenden Einschränkung der Beiordnung nur zu den Bedingungen eines am Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts.[9]
Für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels kann eine Beiordnung nicht erfolgen.[10]
[8] Teilweise wird von Anwälten, die den Antragsgegner vertreten, in der Weise verfahren, dass im PKH/VKH-Prüfungsverfahren nur knapp (oder gar nicht) vorgetragen wird, weil die Tätigkeit nicht vergütet wird und um zu provozieren, dass der Antragsteller Prozess-/Verfahrenskostenhilfe bewilligt erhält und die Klage zugestellt wird. Erst dann wird substantiiert für den Antragsgegner vorgetragen, um Prozesskostenhilfe für die Verteidigung zu erhalten und abrechnen zu können. Zweifelhaft erscheint, ob diese Vorgehensweise dem Begehren des Mandanten gerecht wird, denn dieser ist daran interessiert, dass eine Klage gegen ihn erst gar nicht zugestellt wird.
[9] BGH, Beschl. v. 10.10.2006 – XI ZB 1/06, juris, Leitsatz = NJW 2006, 3783 f.
[10] BGH, Beschl. v. 25.4.2007 – XII ZB 179/06, juris = MDR 2007, 1032 f.

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