Rz. 34
Für die Herstellung von Abschriften, Kopien oder Ausdrucken, nicht aber für die Herstellung eines Originaldokuments, kann der Rechtsanwalt die im Rahmen des Vergütungsverzeichnisses bestimmten Kosten verlangen. Der Gesetzgeber gesteht dem Rechtsanwalt hier eine Pauschale zu, die unabhängig von den tatsächlich entstandenen Kosten für Kopiermaterial und Personal zu zahlen sind.
Die Dokumentenpauschale entsteht nicht für das Einscannen eines Dokuments. Dies wurde durch die Änderung des durch das 2. KostRMoG zum 1.8.2013 durch die Abänderung des damaligen Begriffes "Ablichtung" in den Begriff "Kopie" klargestellt. Vor dem Hintergrund des nahezu gleichen personellen wie technischen Aufwandes der Anfertigung eines Scans und einer Kopie und der in naher Zukunft erforderlichen Anfertigung von Scans zur Kommunikation über das beA ist dieser Ansatz wohl "zu kurz gesprungen". Hier empfiehlt sich eine klarstellende Vergütungsvereinbarung.
Rz. 35
Die Übermittlung eines Dokuments per Fax lässt jedoch die Dokumentenpauschale entstehen; Nr. 7000 (1) VV RVG. Die unterschiedliche Behandlung lässt sich logisch nicht nachvollziehen. Die Materialkosten für Papier und Toner fallen nicht beim Rechtsanwalt, sondern beim Fax-Empfänger an; während sich der Aufwand nicht wesentlich von dem eines Scans unterscheidet. Der Empfänger erhält für den Ausdruck des Faxes ebenfalls keine Pauschale.
Rz. 36
Erstattet wird die Herstellung von Kopien von Schriftsätzen, ebenso wie von Fotos oder Grafiken. Die Herstellung der Originale löst hier auch keine eigene Pauschale aus.
Rz. 37
Die Dokumentenpauschale fällt gegenüber dem Mandanten für das Anfertigen von Kopien oder Ausdrucken aus Behörden- und Gerichtsakten an, wenn die Anfertigung zur ordnungsgemäßen Bearbeitung der Sache geboten war. Die Entstehung setzt damit die Erforderlichkeit der Anfertigung der Kopie voraus.
Der Rechtsanwalt übt hier ein Ermessen aus, welches vom Gericht nur eingeschränkt überprüft werden kann. Nicht geboten ist regelmäßig die Anfertigung von Kopien, die offensichtlich unnötig sind. Dies gilt für offensichtlich völlig irrelevante Schriftstücke und für Schreiben, die sich bereits in der Akte des Rechtsanwaltes befunden haben. Auch bei der späteren Übernahme eines Mandates im laufenden Prozess oder in einer späteren Instanz ist im Regelfall die Anfertigung von Kopien aus der Akte so lange unnötig, wie der Mandant über Abschriften verfügt und diese rechtzeitig bereitstellen kann.
Die Anfertigung einer Zweitabschrift für den Mandanten ist in den meisten zivilrechtlichen Verfahren nicht erforderlich. Stattgebende Entscheidungen stammen meist aus dem Strafrecht und setzen eine komplizierte Aktenlage und einen inhaftierten Mandanten voraus.
Rz. 38
Auch für Abschriften eigener Schriftsätze kann die Dokumentpauschale berechnet werden. Erfasst sind hier die notwendigen Abschriften der eigenen Schriftsätze § 133 ZPO, § 253 ZPO sowie der Anlagen. Erstattet werden hier jedoch nur die Kosten ab der 101. Abschrift. Bei anwaltlich vertretenen Gegnern, ist lediglich die Abschrift an den Rechtsanwalt berücksichtigungsfähig. Nach § 133 ZPO i.V.m. § 172 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung vorrangig an den Prozessbevollmächtigten. Insoweit ist die Abschrift für den Mandanten unerheblich, es sei denn, er ist nicht anwaltlich vertreten.
Praxistipp:
Bei Prozessen mit mehreren Gegnern und ggf. auch mehreren Anwälten oder bei Prozessen mit umfangreichen Schriftsätzen oder Beweismaterialien sollten die Anzahl der gefertigten Kopien für die spätere Abrechnung dokumentiert werden. Ideal wäre die Erfassung des Datums des Schriftsatzes und die Unterteilung, wie viele Seiten einem Rechtsanwalt oder einer Naturalpartei zugestellt werden und wie viele weitere Abschriften beigefügt waren. Gerade bei umfangreichen WEG-Verfahren lohnt sich die Berechnung der Dokumentenpauschale.
Rz. 39
Auch für die Unterrichtung des eigenen Mandanten kann die Dokumentenpauschale anfallen, wenn die Unterrichtung selbst und auch die gefertigten Kopien zur Unterrichtung notwendig waren. Die Notwendigkeit der Unterrichtung besteht bereits, wenn der Mandant sich ein Bild über den Fortgang des Verfahrens machen soll. Es können also eigene Schriftsätze, die Schriftsätze der Gegenseite und auch gerichtliche Verfügungen oder Hinweise berücksichtigungsfähig sein. Erstattet werden hier regelmäßig nur die Kosten ab der 101. Kopie.
Rz. 40
Soll mit den Abschriften eine dritte Stelle, wie z.B. der Rechtsschutzversicherer, der Arbeitgeber, weitere Streitgenossen, weitere beauftragte Rechtsanwälte oder Behörden unterrichtet werden, ist die Dokumentenpauschale nur erstattungsfähig, wenn der Mandant mit der Anfertigung einverstanden ist. Erstattet wird hier ab der ersten Kopie.
Rz. 41
Die abrechenbaren Kosten für verkörperte Kopien betragen unverändert
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für die ersten 50 abzurechnenden Seiten je Seite 0,50 EUR, |
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für jede weitere Seite 0,15 EUR. |
Für Farbkopien verdoppelt sich der Satz
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für die ersten 50 abzurechnenden Seiten i... |