Rz. 206
Die in Nr. 1 Buchst. b und c vorgesehene Begrenzung auf 100 zu fertigende Seiten ist dagegen für die Schwarz-Weiß-Kopien und Farbkopien gemeinsam bzw. übergreifend zu beachten.[310]
Beispiel 2 (mehr als 100 Kopien): Der Anwalt fertigt in derselben gebührenrechtlichen Angelegenheit 70 Schwarz-Weiß-Kopien und 50 Farbkopien gem. Nr. 1 Buchst. b und c.
Der Rechtsanwalt hat insgesamt 120 Seiten gefertigt, von denen nach Nr. 1 Buchst. b und c aber nur 20 Seiten eine Dokumentenpauschale auslösen. Unklar ist jetzt aber, ob diesen 20 auslagenpflichtigen Seiten die für Schwarz-Weiß-Kopien oder für Farbkopien geltenden Sätze zugrunde zu legen sind.
Folgende Berechnungsmöglichkeiten bestehen:[311]
1. | Dokumentenpauschale, VV 7000 Nr. 1 Buchst. b und c, an erster Stelle werden die Schwarz-Weiß-Kopien auf die 100 Freiexemplare verteilt. | |
Farb-Kopien: 20 Seiten x 1,00 EUR | 20,00 EUR | |
2. | Dokumentenpauschale, VV 7000 Nr. 1 Buchst. b und c, an erster Stelle werden die Farb-Kopien auf die 100 Freiexemplare verteilt, weil der Rechtsanwalt diese zuerst angefertigt hatte. | |
Schwarz-Weiß -Kopien: 20 Seiten x 0,50 EUR | 10,00 EUR | |
3. | Dokumentenpauschale, VV 7000 Nr. 1 Buchst. b und c, die Schwarz-Weiß-Kopien und die Farbkopien werden im gleichen Verhältnis (70/50) auf die 100 Freiexemplare verteilt. | |
– | Farb-Kopien: 8 Seiten x 1,00 EUR | 8,00 EUR |
– | Schwarz-Weiß-Kopien: 12 Seiten x 0,50 EUR | 6,00 EUR |
Für die erste und für den Anwalt günstigste zutreffende Berechnungsmethode spricht der sich aus §§ 366, 367 BGB ergebende Rechtsgedanke.[312] |
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