Rz. 157
Der Gegenstandswert der Zwangsvollstreckung wird abweichend von den Gegenstandswerten der Vertretung oder gerichtlichen Tätigkeit bestimmt. Nach § 25 RVG Abs. 1 Nr. 1 RVG ist die gesamte geltend gemachte Forderung oder Teilforderung (sofern die Vollstreckung beschränkt wird), also einschließlich der angefallenen Nebenkosten, Verfahrenskosten und bisherigen Vollstreckungskosten und Zinsen maßgeblich. Reicht der Gegenstand der Zwangsvollstreckung nicht aus, die Forderung zu befriedigen, ist der Wert des zu erzielenden Erlöses die Obergrenze des Streitwertes.
Wird die Abnahme der Vermögensauskunft beantragt, wird der Gegenstandwert allerdings auf 2.000,00 EUR gekappt; § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG. Für die Einholung von Drittauskünften gilt diese Streitwertbegrenzung vorerst nicht. Erst mit dem 1.10.2021 bestimmt der § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG in der dann geltenden Form, dass auch dort eine Begrenzung des Streitwertes auf 2.000,00 EUR zu erfolgen hat.
Rz. 158
Die Verfahrensgebühr entsteht mit der ersten Handlung in dieser Angelegenheit. Sie endet mit der vollständigen Befriedigung des Gläubigers oder mit der Erfolglosigkeit der Vollstreckungsmaßnahme. Bereits die Beantragung einer Schuldnerregisterauskunft kann die Verfahrensgebühr auslösen. Diese Auskunft ist für sich genommen jedoch keine eigene Maßnahme. Sie lässt bei weiteren Vollstreckungshandlungen keine eigene Gebühr entstehen.
Auch die Vollstreckungsandrohung gegenüber dem Schuldner selbst kann die Verfahrensgebühr auslösen. Diese stellt mit der folgenden konkreten Zwangsvollstreckungsmaßnahme jedoch eine Einheit dar, sodass die Verfahrensgebühr nur einmal anfällt.
Rz. 159
Praxistipp:
Rechtsschutzversicherungen übernehmen regelmäßig lediglich 3 Zwangsvollstreckungsversuche in einer Angelegenheit. Vor der Auslösung weiterer Zwangsvollstreckungsversuche sollte der Mandant auf diesen Umstand hingewiesen werden.
Rz. 160
Die Terminsgebühr nach Nr. 3310 VV RVG in Höhe von 0,3 Gebühren fällt nur dann an, wenn der Rechtsanwalt im Rahmen der Zwangsvollstreckung an einem gerichtlichen Termin, einem Termin zu Abgabe der Vermögensauskunft oder zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung teilnimmt. Die Aufzählung der benannten Termine dürfte keine Erweiterung der in Vorbem. 3 Abs. 3 benannten Entstehungsgründe für die Terminsgebühr darstellen. Dort werden ausdrücklich die Fälle ausgenommen, in denen etwas anderes bestimmt ist. Damit ist die Aufzählung der Nr. 3310 VV RVG abschließend.
Für Besprechungen mit Dritten im Rahmen der Zwangsvollstreckung dürfte damit keine Terminsgebühr anfallen. Ebenso fällt auch keine Terminsgebühr an, wenn der Rechtsanwalt an einem Räumungstermin teilnimmt.
Rz. 161
Im Rahmen einer Vergütungsvereinbarung kann natürlich die Vergütung der Wahrnehmung von Terminen vereinbart werden. In der Regel wird es dann aber an der Erstattungsfähigkeit dieser Gebühren mangeln.
Rz. 162
Erfolgt im Rahmen der Zwangsvollstreckung eine Einigung, kann auch hier eine Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG in Höhe von 1,0 Gebühren entstehen. Die Ermäßigung wirkt dabei unabhängig davon, ob es sich um ein gerichtliches Verfahren, wie die Kontenpfändung oder ein Verfahren vor dem Gerichtsvollzieher handelt; Nr. 1003 Anm. (1) S. 2. VV RVG. Das Vollstreckungsverfahren beginnt dabei mit der Antragstellung. Vor der Antragstellung entsteht sogar die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG in Höhe von 1,5 Gebühren.
In der Regel wird der Vergleich im Rahmen der Zwangsvollstreckung die Ratenzahlung oder sogar einen teilweisen Verzicht bei Zahlung eines Teilbetrages enthalten.
Einigt sich der Gerichtsvollzieher mit dem Schuldner auf eine Ratenzahlung und stimmt der Rechtsanwalt dieser Vorgehensweise lediglich zu, entsteht keine Einigungsgebühr.
Rz. 163
Für jede einzelne Angelegenheit können also die Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG und die Mehrvertretungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG gesondert anfallen.