Rz. 12

Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit führt auch zur Erhöhung der Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens. Sie ist außerdem eines der Kriterien, welche die Überschreitung der Regelgebühr rechtfertigt.

Die Schwierigkeit definiert hierbei die inhaltliche Intensität der Arbeit.[14] Sie kann juristischer Natur sein, wie z.B. die Klärung höchstrichterlich ungeklärter oder hochstrittiger Rechtsfragen, eine komplizierte Sachverhaltsermittlung oder die Bearbeitung eines exotischen Rechtsgebietes, welches einige Einarbeitung erfordert.

Auch tatsächliche Schwierigkeiten erhöhen die Gebühren, wie z.B.

erforderliche Fremdsprachenkenntnisse,[15]
die Notwendigkeit der Einschaltung eines Dolmetschers,[16]
ein problematischer[17] oder intellektuell minderbegabter[18] Mandant,
die Vertretung mehrerer uneiniger Auftraggeber[19] (etwa im WEG-Recht),
Kenntnisse auf anderen Sachgebieten, (z.B. Baustatik oder medizinische Hintergründe, Buchhaltung oder Steuerrecht),
Auswertung von Fachgutachten.[20]

Analog der Vorbem. 4 (4) RVG VV sollte auch die Vertretung eines Mandanten in Haft die Gebühren erhöhen.

 

Rz. 13

Die Beurteilung der Schwierigkeit erfolgt dabei nach dem Maßstab eines durchschnittlichen Rechtsanwaltes. Nicht maßgeblich ist der Stand der Kenntnisse und Fähigkeiten eines spezialisierten Rechtsanwaltes oder gar eines Fachanwaltes.

[14] Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, § 14 Rn 22; Baumgärtel in Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RVG, § 14 Rn 14.
[15] LG Karlsruhe AnwBl 80, 121; a.A. OLG Düsseldorf JurBüro 2000, 78.
[16] OLG Bamberg JurBüro 1979, 1527; OLG Hamm AnwBl 1998, 416.
[17] OLG München AnwBl 1981, 462.
[18] OLG Nürnberg JurBüro 2000, 476.
[19] Pankatz in Riedel/Sußbauer, RVG, § 14 Rn 45.
[20] OLG Düsseldorf AnwBl 2001, 371; OLG Koblenz JurBüro 2000, 415.

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