Rz. 149

Im gerichtlichen Verfahren reduziert sich die Einigungsgebühr (vgl. oben Rdn 78) auf 1,0 Gebühren für die erste Instanz, sowie 1,3 Gebühren für die Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen von dieser Reduzierung sind nur das Beweissicherungsverfahren und die bloße gerichtliche Protokollierung eines außergerichtlichen Vergleiches. Entscheidender Zeitpunkt für die Beurteilung, ob es sich um einen gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich handelt, ist die Anhängigkeit des jeweiligen Verfahrens, also im Regelfall der Eingang des Klageschriftsatzes, des Mahnbescheides oder des Pfändungsantrages bei Gericht.

Auch die Einreichung eines Zwangsvollstreckungsauftrages beim zuständigen Gerichtsvollzieher reduziert seit der Reform 2006 die Einigungsgebühr. Erfolgt die Einigung allerdings nur zwischen Schuldner und Gerichtsvollzieher, so entsteht für den Rechtsanwalt keine Einigungsgebühr, selbst wenn er dem Vorschlag zustimmt.[180]

 

Rz. 150

Die Einigung über Gegenstände, die nicht Gegenstände des gerichtlichen Verfahrens (Mehrvergleich) waren, löst neben der Einigungsgebühr für das gerichtliche Verfahren auch die außergerichtliche Einigungsgebühr aus. Hierfür sind die jeweiligen Gebühren aus den Teilstreitwerten zu ermitteln. In der Addition dürfen diese Gebühren nicht höher sein, als die maximal mögliche Einigungsgebühr aus dem Gesamtbetrag; § 15 Abs. 3 RVG (vgl. Rdn 76).

 

Rz. 151

Einigt sich der Rechtsanwalt nach Titulierung der Forderung auf eine Ratenzahlung mit dem Schuldner, so entsteht auch hier eine 1,5 Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Anm. (1) Nr. 2 VV RVG. Der Gegenstandswert reduziert sich aber auf 20 % des Anspruches; § 31b RVG. Mit Anhängigmachen der Zwangsvollstreckungsmaßnahme bei Gericht oder dem Gerichtsvollzieher reduziert sich die Einigungsgebühr jedoch wieder auf 1,0 Gebühren. Die Reform des Inkassorechtes sieht ab 1.10.2021 vor, dass die Einigungsgebühr für einen Ratenzahlungsvergleich auf 0,7 Gebühren gesenkt wird, dafür aber der Streitwert sich auf 50 % des Zahlbetrages erhöhen soll.[181]

 

Praxistipp:

Die Differenz zwischen der gerichtlichen und der außergerichtlichen Einigungsgebühr übersteigt die Verfahrensgebühr im Zwangsvollstreckungsverfahren regelmäßig. Bei geeigneten Fällen lohnt sich daher die Überlegung vor Einleitung der Zwangsvollstreckung ein Ratenzahlungsangebot mit automatischer Verfallsklausel zu unterbreiten.

[180] BGH, Beschl. v. 28.6.2006 – VII ZB 157/05, www.bundesgerichtshof.de.
[181] BT-Drucks196/20 S. 8,

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