Rz. 29

Besonderes Augenmerk verdient die Regelung des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG. Hier wird der Grundsatz durchbrochen, dass auch bei erneutem Auftrag zum Tätigwerden in einer Angelegenheit die Tätigkeiten mit den Gebühren abgedeckt sind. Eine neue Angelegenheit soll dann vorliegen, wenn der Auftraggeber 2 Jahre nach Erledigung des ersten Auftrages einen erneuten Auftrag über die gleiche Angelegenheit erteilt.

Die Vorschrift stellt auf Kalenderjahre ab. Die 2-Jahresfrist beginnt dabei erst mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der vorangegangene Auftrag endete.[38]

Der Begriff der Erledigung ist schwieriger zu definieren. Er entspricht nicht dem Erledigungsbegriff des § 8 RVG. Dieser löst z.B. auch die Erledigung aus, wenn das Verfahren für längere Zeit ruht. Vielmehr gilt § 15 Abs. 5 S. 2 RVG. Die Vorschrift fordert explizit, dass eine neue Beauftragung des Rechtsanwaltes erfolgen muss. Deshalb ist zwingende Voraussetzung, dass die Tätigkeit des Rechtsanwaltes im vorausgehenden Verfahren abgeschlossen ist. Dieser Abschluss kann neben den auch in § 8 RVG erfassten Gründen, wie der Beendigung des Rechtszuges, also auch die Kündigung des Mandates oder die Weisung des Mandanten sein, keine Tätigkeiten in der Sache mehr zu entfalten.

 

Rz. 30

Folge des Entstehens einer neuen Angelegenheit ist, dass mit dem Neuauftrag auch die Anrechnung auf die zuvor entstandenen Gebühren entfällt.

 

Beispiel:

Der Mandant erteilt einen Auftrag zur Geltendmachung einer Forderung im gerichtlichen Mahnverfahren. Nach fristgerechter Einlegung des Widerspruches weist der Mandant im Jahr 2017 den Rechtsanwalt an, die Sache nicht weiter zu verfolgen. Im Jahr 2020 bittet der Mandant den Rechtsanwalt, die Klagebegründung zu fertigen und einzureichen. Hier werden die Verfahrensgebühren des gerichtlichen Mahnverfahrens nicht auf die des Klageverfahrens angerechnet. Beide Gebühren entstehen nebeneinander.

[38] N. Schneider in N. Schneider/Wolf, RVG, § 15 Rn 290; Mayer in Gerold/Schmidt, § 15 Rn 135.

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