Rz. 98
Der Satz der Geschäftsgebühr bewegt sich im Rahmen zwischen 0,5 bis 2,5 Gebühren. Der Rechtsanwalt kann innerhalb dieses Rahmens seine Gebühr nach den Kriterien des § 14 RVG nach billigem Ermessen bestimmen und festlegen (näheres dazu Rdn 9 ff.).
Dabei wird der Satz von 1,3 als Regelgebühr und der Satz von 1,5 als Mittelgebühr bezeichnet. Die Regelgebühr darf nur überschritten werden, wenn die Sache überdurchschnittlich schwierig oder aufwändig gewesen ist. Der BGH führt hierzu eine recht widersprüchliche Rechtsprechung. Teilweise nimmt er an, dass der Rechtsanwalt bei der Festsetzung seiner Gebühren ein Ermessen innerhalb eines Rahmens von 20 % ausüben kann. Damit wäre auch bei durchschnittlich schwierigen und aufwändigen Angelegenheiten die Festsetzung der Mittelgebühr von 1,5 Gebühren gedeckt. Die jüngeren Urteile tendieren jedoch dahin, die Regelgebühr für durchschnittlich schwierige und aufwändige Angelegenheiten als obere Deckelung zu begreifen.
Praxistipp:
Endgültige Sicherheit über die Höhe der abzurechnenden Geschäftsgebühren schafft nur eine Gebührenvereinbarung, wobei der Hinweis nicht vergessen werden sollte, dass die Gebühren auch bei einem vollständigen Obsiegen in der Hauptsache möglicherweise nicht vollständig von der Gegenseite oder der Rechtsschutzversicherung zu tragen sein könnten.
Rz. 99
Der untere Gebührenrahmen von 0,5 Gebühren ist dann anzunehmen, wenn der Auftrag zur Tätigkeit zwar erteilt ist, sich die Angelegenheit aber erledigt hat, bevor der Rechtsanwalt eine Tätigkeit entfalten konnte. Bei einer Entfaltung einer Tätigkeit nach außen wird die 1,3 Regelgebühr selten unterschritten.
Nach dem Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht soll ab dem 1.10.2021 bei der Geltendmachung von einfachen unbestrittenen Forderungen durch den Rechtsanwalt die Regel-Geschäftsgebühr auf 1,0 Gebühren gesenkt werden. Im Fall der Zahlung auf die erste Mahnung ist dann ein einfacher Fall anzunehmen, der lediglich eine Gebühr in Höhe von 0,5 Gebühren auslösen darf. Die maximale Geschäftsgebühr bei unbestrittenen Forderungen soll dann 1,3 Gebühren betragen, aber nur, wenn die Angelegenheit umfangreich oder schwierig war. Bei Forderungen unterhalb von 50,00 EUR ist zusätzlich noch geplant, die 1,0 Gebühr auf 30,00 EUR zu senken, so dass hier nur 15,00 EUR zzgl. Post- und Telekommunikationspauschale und ggf. Umsatzsteuer berechnet werden dürfen.
Rz. 100
Die Ausschöpfung des oberen Gebührenrahmens erfordert eine Angelegenheit die überdurchschnittlich schwierig oder umfangreich ist (vgl. Rdn 9). Erst dann führen besondere Umstände zu einer Erhöhung der Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens. Auch bei Vorliegen eines gebührenerhöhenden Tatbestandes ist dennoch nur eine 1,3 Regelgebühr gerechtfertigt, wenn der Rechtsanwalt z.B. wegen der Bearbeitung zahlreicher gleich gelagerter Fälle nur im durchschnittlichen Umfang tätig werden muss.
Umstände, die sich erhöhend im Gebührenrahmen auswirken, können sein:
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Besprechungen mit der Gegenseite, ohne dass eine Terminsgebühr dafür anfällt, |
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Ortstermine, |
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umfangreiche Korrespondenz mit Gegenseite, |
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juristische Schwierigkeiten, |
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hoher Arbeitsumfang unter Zeitdruck, |
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erhebliche Bedeutung für die Zukunft des Mandanten. |
Bei der Festlegung der Gebühr hat der Rechtsanwalt nach oben einen Ermessensspielraum von 20 %. Dieser gilt jedoch nur, wenn überdurchschnittliche inhaltliche Schwierigkeit oder überdurchschnittlicher Umfang das Überschreiten der 1,3 Regelgebühr rechtfertigen.