Rz. 117
Im gerichtlichen Mahnverfahren löst auch die Beantragung des Vollstreckungsbescheides eine eigene Gebühr nach Nr. 3308 VV RVG in Höhe von 0,5 Gebühren aus. Dafür muss der Antrag auch zulässig sein. Ein Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheides vor Ablauf der Widerrufsfrist löst die Gebühr folglich nicht aus. Der Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheides löst die Gebühr nach Nr. 3308 VV RVG nach S. 1 der Anmerkung nur aus, wenn nicht
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vor Ablauf der Widerspruchsfrist ein Widerspruch eingegangen ist oder |
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dieser Widerspruch im Urkunden-, Wechsel- und Scheckmahnverfahren mit dem Antrag verbunden war, dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorzubehalten. |
Daraus folgt, dass der Rechtsanwalt, der den Vollstreckungsbescheid in Unkenntnis des eingelegten Widerspruches beantragt, nur dann die Gebühr aus Nr. 3308 VV RVG verdient, wenn der Widerspruch nicht rechtzeitig eingelegt wurde.
Praxistipp:
Um sicherzugehen, dass die Gebühr vollumfänglich verdient wird, müsste der Rechtsanwalt also sichergehen, dass kein rechtzeitiger Widerspruch eingelegt wurde. Das kann zum einen durch längeres Zuwarten erfolgen. Gerade bei einem Interesse an der schnellstmöglichen Titulierung empfiehlt sich hier aber ein Anruf beim Mahngericht mit der Frage, ob und seit wann denn der Widerspruch vorliegen würde.
Rz. 118
Es ist auch möglich, dass der Rechtsanwalt allein mit der Beantragung des Vollstreckungsbescheides beauftragt wird. Hier entsteht die 0,5 Gebühr nach Nr. 3308 VV RVG ohne die 1,0 Gebühr aus Nr. 3305 VV RVG. Die Gebühr für die Beantragung des Vollstreckungsbescheides wird auch nicht auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden Rechtsstreits angerechnet. Das gilt sogar dann, wenn der Rechtsanwalt lediglich mit der Beantragung des Vollstreckungsbescheides beauftragt wurde. Es fehlt hier schlichtweg an einer Anrechnungsvorschrift im RVG.
Rz. 119
Die Post- und Telekommunikationspauschale entfällt auf die Kosten des Mahnverfahrens als eigene Angelegenheit nach § 17 Nr. 2 RVG gesondert. Sie ist nicht auf die Kosten des späteren Klageverfahrens anzurechnen.
Rz. 120
Der Mehrvertretungszuschlag fällt auch auf die Gebühren des Mahnverfahrens an. Dabei kann aber lediglich die erste angefallene Verfahrensgebühr erhöht werden. Die Anmerkung zu Nr. 3308 VV RVG bestimmt hier, dass die Mehrvertretungsgebühr dann nicht auf die Gebühr aus Nr. 3308 VV RVG erhoben wird, wenn bereits eine Gebühr nach Nr. 3305 VV RVG angefallen ist. Die Mehrvertretungsgebühr wird im Mahnverfahren also nur einmal gewährt.