Rz. 121

Das Mahnverfahren gehört bereits zu den gerichtlichen Verfahren. Aus diesem Grund kann auch eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG entstehen, wenn der Rechtsanwalt mit Dritten Besprechungen führt, die der Vermeidung oder Erledigung des Rechtsstreites dienen. Die Gebühr kann erst mit dem Auftrag entstehen, das gerichtliche Mahnverfahren einzuleiten, da die Terminsgebühr stets den Auftrag eines gerichtlichen Vorgehens voraussetzt. Die Einreichung eines Antrages ist dafür nicht erforderlich.[154]

Wenn das Mahnverfahren in ein gerichtliches Verfahren übergeht, so ist auch die Terminsgebühr auf die spätere Terminsgebühr im Klageverfahren anzurechnen; Nr. 3104 Anm. (4) VV RVG. Diese Gebühr entsteht damit nur einmal.

[154] BGH, Urt. v. 8.2.2007 – IX ZR 215/05, www.bundesgerichtshof.de.

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