1. Einigungsgebühr, Nr. 1000, 1003, 1004 VV RVG
Rz. 78
Die Mitwirkung des Rechtsanwaltes an der Einigung der Parteien löst die Einigungsgebühr gem. Nr. 1000, 1003, 1004 VV RVG aus. Die Gebühr fällt neben den anderen Gebühren, wie Verfahrens- oder Geschäftsgebühr an.
Erfolgt die Einigung aufgrund der außergerichtlichen Tätigkeit oder im Beweisverfahren, so entsteht die Gebühr in Höhe von 1,5 Gebühren nach Nr. 1000 VV RVG. Ist ein gerichtliches Verfahren anhängig, reduziert sich die Gebühr nach Nr. 1003 VV RVG auf 1,0 Gebühren. Im Berufungs- oder Revisionsverfahren fällt die Gebühr in Höhe von 1,3 Gebühren an; Nr. 1004 VV RVG.
Rz. 79
Die Einigungsgebühr entsteht für einen Vertrag, der einen Streit oder die Ungewissheit eines Rechtsverhältnisses beseitigt. Nicht mehr erforderlich ist der Abschluss eines Vergleiches i.S.d. § 779 BGB. Ein gegenseitiges Nachgeben ist damit entbehrlich. Der Vertrag muss jedoch mehr enthalten, als das bloße Anerkenntnis oder den Verzicht auf ein Recht.
Der Vertrag muss auch wirksam geworden sein. Der Widerruf des Vergleiches verhindert damit die Entstehung der Einigungsgebühr.
Rz. 80
Der Gegenstandswert der Einigungsgebühr bemisst sich nach sämtlichen Ansprüchen, die mit dem abgeschlossenen Vertrag oder Vergleich erledigt werden. Dabei kann der Gegenstandswert der Einigung sich auch über den Gegenstandswert der eigentlichen Streitigkeit hinaus bewegen. In diesem Fall ist auch dieser Teil Grundlage der Berechnung der Einigungsgebühr. Es ist nicht ausschlaggebend, welche Leistungen letztendlich aufgrund des Vergleiches erledigt werden.
Beispiel:
Der Rechtsanwalt macht in einer Mahnung Mietrückstände in Höhe von 1.500,00 EUR geltend. Während der Verhandlungen erklärt sich der Mieter bereit, einen Teilbetrag nachzuzahlen, wenn für die Zukunft eine Mietminderung in Höhe von 100,00 EUR monatlich aufgrund eines Mangels anerkannt wird. Im Ergebnis wird ein Vergleich geschlossen, nachdem der Mieter 1.000,00 EUR zahlt und monatlich 70,00 EUR Minderung bis zur Beseitigung des Mietmangels anerkannt bekommt.
Der Gegenstandswert errechnet sich aus den geforderten 1.500,00 EUR Mietforderung zzgl. mitverglichener Mietminderung (Jahreswert) in Höhe von 12 x 100,00 EUR = 1.200,00 EUR- insgesamt 2.700,00 EUR
Rz. 81
Umfasst der Vergleich lediglich die Vereinbarung einer Ratenzahlung oder eine Stundung der Zahlung, so mindert sich der Gegenstandswert auf 20 % des Forderungsbetrages; § 31b RVG. Nach Vorliegen eines vollstreckbaren Titels – vor allem im Rahmen der Zwangsvollstreckung – ist wegen § 25 RVG der Wert der Forderung einschließlich der Nebenforderungen und Zinsen Berechnungsgrundlage. Im Übrigen ist nur auf die geltend gemachte Hauptforderung abzustellen.
Die Minderung entsteht jedoch nur, wenn sich die Regelung ausschließlich auf die Gewährung einer Ratenzahlung oder eines einfachen Zahlungsaufschubes beschränkt. Weitergehende Vertragsinhalte führen zur Anwendung des vollen Gegenstandswertes.
Praxistipp:
Es empfiehlt sich daher, über die eigentliche Zahlungsvereinbarung hinaus weitere Gegenstände zu regeln, wie etwa die Stellung von Sicherheiten (z.B. Verpfändung von Lohn und Gehalt), die Erhöhung oder der Verzicht auf Zinsen oder Nebenforderungen über das geltend gemachte Maß hinaus oder der Verzicht auf Einwendungen oder Einreden.
Der Gesetzgeber hat eine Änderung der Gebührenberechnung für Inkassomandate zum 1.10.2021 beschlossen. Danach soll die Einigungsgebühr für eine Zahlungsvereinbarung auf 0,7 Gebühren gesenkt werden, wobei der Gegenstandswert auf 50 % des Forderungsbetrages angehoben werden soll. Aufgrund des neu eingeführten § 13a Abs. 3 RDG hat der Rechtsanwalt den Schuldner auch auf diese Kosten hinzuweisen. Andernfalls ist die Erstattungsfähigkeit gefährdet.
Rz. 82
Voraussetzung der Entstehung der Einigungsgebühr ist die Mitwirkung des Rechtsanwaltes am Zustandekommen des Vergleiches. Dies ist regelmäßig gegeben, wenn der Rechtsanwalt bei den Verhandlungen oder der Protokollierung des Vergleiches anwesend war. Es genügt aber auch, wenn er nach der Einigung der Parteien den Vertragstext entworfen hat. Auch wenn der Rechtsanwalt den Mandanten zu einem bereits vorliegenden Vertragstext berät, kann eine Einigungsgebühr entstehen. Voraussetzung soll hier aber sein, dass der Rechtsanwalt über die Erörterung des Vertragstextes hinaus Leistungen mit Zielrichtung auf den Abschluss des Vertrages entfaltet. Ausreichend in dem Sinne wäre, dass der Rechtsanwalt auch die Erfolgsaussichten einer Klage berät und zum Abschluss des Vergleiches rät.
Rz. 83
Für die Entstehung der Einigungsgebühr muss der Vergleich nicht schriftlich oder in Textform niedergelegt werden. Es reicht aus, wenn der Vergleich konkludent geschlossen und glaubhaft gemacht wurde. Sogar bei Zusammentreffen eines gegenseitigen Anerkenntnisses und eines gegenseitigen Verzichts auf Teilforderungen kann eine Einigungsgebühr entstehen. Für sich allein reichen Anerkenntnis oder Verzicht nicht für das Entstehen einer Einigungsgebühr aus.
Der Verglei...