Rz. 24
Mit den Satzgebühren nach dem RVG gelten sämtliche Tätigkeiten als abgegolten, die zu dieser einen Angelegenheit gehören.
Eine Angelegenheit ist durch einen einheitlichen Auftrag über die Bearbeitung eines einheitlichen Lebenssachverhaltes mit innerem Sachzusammenhang gegeben, wenn gleichgerichtetes Vorgehen notwendig ist. Es können dabei durchaus mehrere Streitgegenstände vorliegen. Eine Angelegenheit setzt auch nicht voraus, dass der Rechtsanwalt nur eine Problemstellung zu prüfen hat. Auch die Vertretung mehrerer Mandanten führt nicht zwangsläufig zu mehreren Angelegenheiten. Dies wird schon durch das Entstehen der Mehrvertretungsgebühr aufgefangen.
Beispiel:
Norbert Örgel sucht mit seiner Lebensgefährtin Sabrina Anft den Rechtsanwalt Claas Lever auf. Beide haben die Miete ihrer gemeinsamen Wohnung wegen eines Mangels eigenmächtig gemindert. Nun hat der Vermieter wegen angeblicher Mietrückstände gekündigt. Die Mandanten möchten sich gegen die Kündigung wehren und die Mietminderung durchsetzen. Nach der Definition des BGH liegt hier nur eine Angelegenheit vor.
Die einzelnen Streitgegenstände dürfen hier addiert werden. Es kann jedoch nur als ein Fall abgerechnet werden. Der Rechtsanwalt erhält hier die Mehrvertretungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG.
1. Dieselbe Angelegenheit, § 16 RVG
Rz. 25
Ob mehrere Tätigkeiten oder Streitgegenstände zu ein und derselben Angelegenheit gehören, verraten in vielen Fällen die §§ 16 bis 19 RVG.
§ 16 RVG regelt dabei Fälle, die dieselbe Angelegenheit darstellen. Den Praktiker im Mietrecht werden insbesondere folgende Umstände interessieren, die zwingend zu einer Angelegenheit zusammengefasst werden:
▪ |
das Antragsverfahren auf Prozesskostenhilfe und das anschließende Hauptsacheverfahren, |
▪ |
das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts und das anschließende Hauptsachverfahren, |
▪ |
das Verfahren über den Erlass eines Arrestes oder einstweiliger Verfügung nebst deren Anordnungen über deren Abänderung oder Aufhebung (das Hauptsacheverfahren stellt hier aber eine eigene Angelegenheit dar; § 17 Abs. 4 RVG), |
▪ |
die Angelegenheiten bei der Vertretung vor einem Schiedsgericht, |
▪ |
Hauptsacheverfahren und Kostenfestsetzung nebst Rechtsmittel, |
▪ |
Rechtsmittelverfahren und Verfahren über dessen Zulassung. |
Diese Angelegenheiten dürfen nicht gesondert abgerechnet werden.
2. Verschiedene Angelegenheiten, § 17 RVG
Rz. 26
Per Gesetz sind in § 17 RVG diverse Angelegenheiten geregelt, die immer als verschiedene Angelegenheiten behandelt werden müssen. Hier sind getrennte Abrechnungen zu erstellen. Für die Praxis im Mietrecht sind folgende Fälle von Bedeutung:
▪ |
das gerichtliche Verfahren und das folgende Rechtsmittel (Beschwerde, Berufung und Revision), |
▪ |
das Mahnverfahren und das streitige Verfahren, |
▪ |
Hauptsacheverfahren und Arrest oder einstweilige Verfügung/Anordnung bzw. das Verfahren auf Aufhebung oder Abänderung dieser einstweiligen Entscheidung, |
▪ |
Urkundenprozess und das ordentliche Verfahren nach Abstandnahme vom Urkundenprozess oder nach einem Vorbehaltsurteil, |
▪ |
Schiedsverfahren und das Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme sowie das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung (§ 1041 ZPO), |
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gerichtliches Verfahren und ein vorausgegangenes Güteverfahren vor einer Gütestelle oder Schiedsstelle, |
▪ |
das Verfahren über ein Rechtsmittel und das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung dieses Rechtsmittels. |
Die Gebühren entstehen für jede dieser Angelegenheiten neu.
3. Besondere Angelegenheit, § 18 RVG
Rz. 27
Oft sind innerhalb eines Mandates bestimmte Handlungen wiederholt notwendig. In diesen Fällen regelt § 18 RVG, dass jede dieser Angelegenheiten eine besondere Angelegenheit darstellt. Im Mietrecht kommen folgende Fallkonstellationen vor:
▪ |
jede Vollstreckungsmaßnahme bis zur Befriedigung des Gläubigers, nicht aber die vorbereiteten Vollstreckungshandlungen (wie z.B. vorbereitende Einwohnermeldeamtsanfragen oder Schuldnerregisterauskünfte); keine besonderen Angelegenheiten sind hier einheitliche Anträge gegen mehrere Drittschuldner oder die Beauftragung eines anderen Gerichtsvollziehers nach Umzug des Schuldners, |
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jede Vollziehungsmaßnahme bei der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung mit Ausnahme der reinen Zustellung, |
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im zivilrechtlichen Verfahren: jedes Beschwerdeverfahren, jedes Verfahren über eine Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss und jedes sonstige Verfahren über eine Erinnerung gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers, mit Ausnahme der in § 16 Nr. 10 RVG geregelten Fälle, |
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das Verfahren über Einwendungen gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel oder weiteren vollstreckbaren Ausfertigung, |
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Verfahren über Maßnahmen des Vollstreckungsschutzes und Anträge auf deren Änderung oder Aufhebung, |
▪ |
Verf... |