A. Das RVG

 

Rz. 1

Seit dem 1.7.2004 gilt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Mit dem 1.1.2021 erfolgte die zweite Erhöhung. Das Gesetz ist durch das Vergütungsverzeichnis in Anlage 1 und die Gebührentabelle in Anlage 2 ergänzt. Diese beiden Anlagen sind für die Bestimmung der Gebühren unerlässlich. Das folgende Kapitel beschränkt sich auf die hauptsächlich in mietrechtlichen Angelegenheiten geltenden Gebühren der Teile 1 bis 3 und Teil 7 des Vergütungsverzeichnisses.

 

Rz. 2

Nicht vom Vergütungsverzeichnis erfasst sind die Kosten für eine einfache Beratung, die Ausarbeitung eines Gutachtens oder die Tätigkeit des Rechtsanwaltes als Mediator. Hier gilt das Vergütungsverzeichnis seit Juli 2006 nicht mehr. In diesen Fällen sind Vergütungsvereinbarungen (hierzu § 1 Rdn 189 ff.) zu treffen. Die Tätigkeiten des Rechtsanwaltes als Vertreter einer Partei bei der Mediation sind jedoch vom RVG erfasst.

B. Einteilung und Berechnung der Gebühren

I. Bestimmung der Gebühr

 

Rz. 3

Das RVG kennt zwei Berechnungsweisen der Gebühren. Zunächst kann es die Gebühren allein nach dem Betrag festlegen. Gerade im Bußgeld- und Strafrecht und in einigen Fällen des Sozialrechtes richten sich die Gebühren unabhängig vom Streitwert nach einem Eurobetrag. Diese Betragsgebühren können als Wertgebühren (oder auch Festgebühren), wie z.B. die Beratungshilfegebühr von 15,00 EUR nach Nr. 2500 VV RVG, ausgestaltet sein oder als Betragsrahmengebühren, wie z.B. bei den Gebühren vor den Sozialgerichten nach Nr. 3102 VV RVG.

Im Mietrecht werden in den meisten Fällen die Gebühren nach dem Gegenstandswert oder auch Streitwert berechnet. Auch diese Gebühren können als Wertgebühren auf einen bestimmten Wert festgelegt sein, wie z.B. bei der Verfahrensgebühr oder der Termingebühr im Prozess oder als Satzrahmengebühren einen Spielraum für die Gebührenberechnung vorgeben.

 

Rz. 4

Die Berechnung der Gebühren nach dem Gegenstandswert setzt regelmäßig voraus, dass der Rechtsanwalt den Mandanten vor Erteilung des Mandates nach § 49b Abs. 5 BRAO darauf hinweist (vgl. § 1 Rdn 7). Der unterlassene Hinweis kann zu Schadensersatzansprüchen und damit auch zum Wegfall der verdienten Vergütung führen.[1]

 

Rz. 5

Die Höhe einer einfachen Gebühr richtet sich dabei nach § 13 RVG. Sie legt den Gegenstandswert zugrunde und berechnet anhand der im Gesetz vorgegebenen Formel deren Höhe. Der Gegenstandswert wird oft als Streitwert bezeichnet.[2] Diese Bezeichnung wird vom Gesetz tatsächlich nur im Rahmen des GKG, also für gerichtlich anhängige Angelegenheiten verwendet. Umfassender ist der Begriff Gegenstandswert.

Die volle Gebühr beträgt bis zum Gegenstandswert von 500,00 EUR mindestens 49,00 EUR. Zunächst steigt die Gebühr in Schritten von 500,00 EUR um je 39,00 EUR. Mit zunehmendem Streitwert ändern sich die Gebührensprünge. Sowohl die Schritte, als auch die Beträge, um die erhöht wird, ändern sich. Eine übersichtliche Tabelle dieser einfachen Gebühren ist in Anlage 2 zum RVG enthalten.[3]

 

Beispiel:

Bei einem Gegenstandswert von 2.489,00 EUR richtet sich die einfache Gebühr nach den Gebühren für Werte zwischen 2.000,01 EUR und 3.000,00 EUR und beträgt 222,00 EUR. Eine Änderung des Gegenstandswertes innerhalb dieser Gebührenstufe führt nicht zu einer Änderung der Gebühr. Ein Gebührensprung gibt es erst, wenn der Gegenstandswert von 3.000,00 EUR überschritten ist. Dann beträgt die Gebühr 278,00 EUR.

 

Rz. 6

Diese einfache Gebühr wird nun in Abhängigkeit des Auftrages und anderer Umstände mit einem Dezimalfaktor multipliziert, der sich aus der Anlage 1 des RVG, dem Vergütungsverzeichnis ergibt. Die konkreten Gebühren für das Mietrecht sind in den Teilen 1 bis 3 des Vergütungsverzeichnisses (VV RVG) aufgelistet. Die Auslagen sind in Teil 7 VV RVG enthalten.

 

Beispiel:

Die Gebühr für eine außergerichtliche Einigung beträgt nach VV 1000 1,5 Gebühren. Bei einem Streitwert von 2.489,00 EUR und einer daraus resultierenden vollen Gebühr sind also

1,5 x 222,00 EUR = 333,00 EUR

als Gebühr für den Vergleich angefallen.

Die Mindestgebühr beträgt 15,00 EUR; § 13 Abs. 2 RVG.

[1] Enders in RVG für Anfänger, Rn 163; BGH, Urt. v. 24.5.2007 – IX ZR 89/06.
[2] Enders in RVG für Anfänger, Rn 170; Madert in Gerold/Schmidt, RVG, § 32 Rn 53.
[3] Siehe auch die Tabellen unter § 4.

II. Bestimmung des Gegenstandswertes

 

Rz. 7

Der Gegenstandswert kann zwischen Rechtsanwalt und Mandant vereinbart werden. Diese Vereinbarung wirkt sich jedoch nur auf die Kostenansprüche zwischen diesen beiden aus. Die Kosten des Gerichts, der Zuständigkeitsstreitwert und auch der Umfang der zu erstattenden Kosten werden von dieser Vereinbarung nicht berührt.

 

Rz. 8

Besteht keine Vereinbarung über den Gegenstandswert richtet sich dieser nach dem erteilen Auftrag und dem Gesetz. Für die Ermittlung des Gegenstandswertes ist zunächst § 23 RVG heranzuziehen. Dieser enthält einen einfachen Grundsatz.

 

Praxistipp:

Der Gegenstandswert für außergerichtliche Streitigkeiten richtet sich – sofern das RVG keine Regelung enthält – nach dem Gebührenstreitwert für gerichtliche Streitigkeiten, wenn dieser in einem gerichtlichen Verfahren anhängig gemacht werden kann; § 23 Abs. 1 ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?